Lärm durch Laubbläser beenden
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
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A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2018, ST
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Betreff: Lärm durch
Laubbläser beenden Die Nutzung von Laubbläser ist in
der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bundeseinheitlich
geregelt. Der Magistrat kann diese Vorgaben nicht eigenständig ändern.
Sollten Laubbläser rechtswidrig
eingesetzt werden, kann die Stadtverwaltung tätig werden und unter anderem ein
Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 9 der 32. BImSchV einleiten. Hinweise
nimmt das Umweltamt entgegen: beschwerden79.32@stadt-frankfurt.de oder Telefon:
(069) 212-39181.
Der beauftragte Dienstleister für
die Reinigung der öffentlichen Straßen in Frankfurt am Main, die Frankfurter
Entsorgungs- und Service GmbH (FES), verwendet bereits seit mehreren Jahren
ausschließlich elektrisch betriebene Laubbläser, die ca. 80 Dezibel laut sind.
Das Grünflächenamt hat bereits seit
mehreren Jahren in seinen Ausschreibungen ökologische Bewertungskriterien für
seine Maschinen- und Fahrzeugbeschaffungen standardmäßig eingeführt, um diese
mit bevorzugt niedrigen Immissionswerten zu beschaffen. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten
(Anschaffungskosten, Quantität der Reinigungsleistungen) können Grünflächenamt
und Fremdfirmen derzeit noch nicht völlig auf motorgetriebene Laubbläser
verzichten und auf Elektrogeräte umsteigen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 23.10.2017, OM 2259