Lärm durch Laubbläser beenden
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 15.01.2018, ST 67
Betreff: Lärm durch Laubbläser beenden Die Nutzung von Laubbläser ist in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) bundeseinheitlich geregelt. Der Magistrat kann diese Vorgaben nicht eigenständig ändern.
Sollten Laubbläser rechtswidrig eingesetzt werden, kann die Stadtverwaltung tätig werden und unter anderem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß § 9 der 32. BImSchV einleiten. Hinweise nimmt das Umweltamt entgegen: beschwerden79.32@stadt-frankfurt.de oder Telefon: (069) 212-39181. Der beauftragte Dienstleister für die Reinigung der öffentlichen Straßen in Frankfurt am Main, die Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES), verwendet bereits seit mehreren Jahren ausschließlich elektrisch betriebene Laubbläser, die ca. 80 Dezibel laut sind. Das Grünflächenamt hat bereits seit mehreren Jahren in seinen Ausschreibungen ökologische Bewertungskriterien für seine Maschinen- und Fahrzeugbeschaffungen standardmäßig eingeführt, um diese mit bevorzugt niedrigen Immissionswerten zu beschaffen. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Anschaffungskosten, Quantität der Reinigungsleistungen) können Grünflächenamt und Fremdfirmen derzeit noch nicht völlig auf motorgetriebene Laubbläser verzichten und auf Elektrogeräte umsteigen.