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Frankfurter Westen: Umweltzone auf den Ortsbezirk 6 ausweiten

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 29.03.2019, ST 662 Betreff: Frankfurter Westen: Umweltzone auf den Ortsbezirk 6 ausweiten Bereits aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 23.03.2017, § 1190 NR 213 hat der Magistrat das zuständige Hessische Umweltministerium am 19.06.2017 angeschrieben und um Stellungnahme zur Ausdehnung der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet gebeten. Das Umweltministerium hat mit Schreiben vom 06.07.2017 diese Ausdehnung abgelehnt, da die strengst mögliche Umweltzonenregelung lediglich Kraftfahrzeuge unterhalb der EURO 4 / IV Abgasnorm (bis 31.12.2006) und somit Kraftfahrzeuge ohne Dieselrußpartikelfilter tangiert. Sie diente zum Zeitpunkt ihrer Einführung vor mehr als 10 Jahren als Instrument zur Minderung der Feinstaubbelastung. Die Grenzwerte für Feinstaub werden seit 2012 jedoch eingehalten. Das Instrument "Umweltzone" nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) entfaltet inzwischen nur noch eine geringfügige Wirkung und beträfe nur noch eine äußerst geringe Anzahl an Fahrzeugen. Bei der aktuellen Diskussion um Fahrverbote aufgrund der zu hohen Belastung durch Stickstoffdioxid ist eine "grüne" Umweltzone wenig hilfreich, da ältere EURO 1 bis EURO 3 Diesel-Pkw weniger Stickoxide emittieren als neuere EURO 5 Diesel-Pkw. Grenzwertüberschreitungen von Stickstoffdioxid treten an einer Vielzahl der starkbefahrenen Straßen im Frankfurter Stadtgebiet auf. Eine Minderung der Stickstoffdioxidbelastung ist nur mit Blick auf neuere Kraftfahrzeuge, insbesondere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5, zielführend. Ob und in welcher Ausdehnung es Fahrverbote in Frankfurt am Main geben wird, wird Bestandteil des Berufungsverfahrens sein, welches beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) anhängig ist. Die Deutsche Umwelthilfe hatte das zuständige Land Hessen wegen unzureichender Luftreinhalteplanung in Frankfurt am Main verklagt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte am 05.09.2018 erstinstanzlich geurteilt, dass in Frankfurt am Main eine zonale Dieselfahrverbotszone eingerichtet werden müsse. Sowohl das Land Hessen, als auch die Stadt Frankfurt am Main haben gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt. Am 18.12.2018 gab der VGH die Ablehnung des Eilantrags (einstweilige Anordnung) der deutschen Umwelthilfe bekannt und ließ das Berufungsverfahren zu. Demnach kommen zonale Fahrverbote im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen, insbesondere streckenbezogene Fahrverbote, erschöpfend auf ihre Wirksamkeit geprüft worden sind. Diese Prüfung wird Bestandteil des anstehenden Berufungsverfahrens sein. Die Ausdehnung einer bestehenden Umweltzone oder die Einführung sonstiger Fahrverbote, die der Magistrat durch vielfältige andere Maßnahmen verhindern möchte, benötigt als Rechtsgrundlage einen neuen Luftreinhalteplan, dessen Inhalte im Berufungsverfahren erörtert werden. Die Ausdehnung der "alten" Umweltzone kann hierbei jedoch keine Rolle spielen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 05.06.2018, OA 276