Frankfurter Westen: Umweltzone auf den Ortsbezirk 6 ausweiten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 29.03.2019, ST 662 Betreff: Frankfurter Westen: Umweltzone auf den
Ortsbezirk 6 ausweiten Bereits aufgrund des Beschlusses
der Stadtverordnetenversammlung vom 23.03.2017, § 1190 NR 213 hat der Magistrat das
zuständige Hessische Umweltministerium am 19.06.2017 angeschrieben und um
Stellungnahme zur Ausdehnung der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet
gebeten. Das Umweltministerium hat mit Schreiben vom 06.07.2017 diese
Ausdehnung abgelehnt, da die strengst mögliche Umweltzonenregelung lediglich
Kraftfahrzeuge unterhalb der EURO 4 / IV Abgasnorm (bis 31.12.2006) und somit
Kraftfahrzeuge ohne Dieselrußpartikelfilter tangiert. Sie diente zum Zeitpunkt
ihrer Einführung vor mehr als 10 Jahren als Instrument zur Minderung der
Feinstaubbelastung. Die Grenzwerte für Feinstaub werden seit 2012 jedoch
eingehalten. Das Instrument "Umweltzone" nach der 35. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) entfaltet
inzwischen nur noch eine geringfügige Wirkung und beträfe nur noch eine äußerst
geringe Anzahl an Fahrzeugen. Bei der aktuellen Diskussion um Fahrverbote aufgrund
der zu hohen Belastung durch Stickstoffdioxid ist eine "grüne" Umweltzone wenig
hilfreich, da ältere EURO 1 bis EURO 3 Diesel-Pkw weniger Stickoxide emittieren
als neuere EURO 5 Diesel-Pkw. Grenzwertüberschreitungen von Stickstoffdioxid
treten an einer Vielzahl der starkbefahrenen Straßen im Frankfurter Stadtgebiet
auf. Eine Minderung der Stickstoffdioxidbelastung ist nur mit Blick auf neuere
Kraftfahrzeuge, insbesondere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5, zielführend.
Ob und in welcher Ausdehnung
es Fahrverbote in Frankfurt am Main geben wird, wird Bestandteil des
Berufungsverfahrens sein, welches beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH)
anhängig ist. Die Deutsche Umwelthilfe hatte das zuständige Land Hessen wegen
unzureichender Luftreinhalteplanung in Frankfurt am Main verklagt. Das
Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte am 05.09.2018 erstinstanzlich geurteilt,
dass in Frankfurt am Main eine zonale Dieselfahrverbotszone eingerichtet werden
müsse. Sowohl das Land Hessen, als auch die Stadt Frankfurt am Main haben gegen
dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt. Am 18.12.2018 gab der VGH die Ablehnung
des Eilantrags (einstweilige Anordnung) der deutschen Umwelthilfe bekannt und
ließ das Berufungsverfahren zu. Demnach kommen zonale Fahrverbote im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel in Betracht, wenn alle anderen
Maßnahmen, insbesondere streckenbezogene Fahrverbote, erschöpfend auf ihre
Wirksamkeit geprüft worden sind. Diese Prüfung wird Bestandteil des anstehenden
Berufungsverfahrens sein. Die
Ausdehnung einer bestehenden Umweltzone oder die Einführung sonstiger
Fahrverbote, die der Magistrat durch vielfältige andere Maßnahmen verhindern
möchte, benötigt als Rechtsgrundlage einen neuen Luftreinhalteplan, dessen
Inhalte im Berufungsverfahren erörtert werden. Die Ausdehnung der "alten"
Umweltzone kann hierbei jedoch keine Rolle spielen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
05.06.2018, OA 276