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Backhaus in der Kaufunger Straße 4

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziffer 1.: Die vom Erwerber unterzeichnete Abwendungsvereinbarung für die Immobilie Friesengasse 13 sieht für den zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Wohnungsbestand ein Aufteilungsverbot in Teileigentum vor. Zu Ziffer 2.: Erste Gespräche mit Kaufinteressenten wurden im Juni 2016 geführt. Das erste Bauberatungsgespräch mit einem Vertreter des späteren Erwerbers fand im Mai 2018 statt. Zu Ziffer 3.: Der Magistrat beabsichtigt die Erteilung einer rechtssicheren Baugenehmigung unter Beachtung aller relevanten Rechtsvorschriften inklusive der Erhaltungssatzungen E47 und E48. Zu Ziffer 4. und 5.: Das Grundstück wurde von dem Erwerber nicht in Teileigentum aufgeteilt. Die beiden Liegenschaften wurden im Zuge des Erwerbs vielmehr real geteilt. Es wurden dabei zwei selbstständige Grundstücke gebildet, die jeweils von einer der genannten Gesellschaften erworben wurde. Beide Flurstücke sind getrennt voneinander bebaubar und aus diesem Grund auch baurechtlich getrennt voneinander zu betrachten. Der im Dezember 2018 eingereichte Teilungsantrag wurde im Juni 2019 genehmigt. Die erfolgte reale Teilung steht nicht im Widerspruch zu den geltenden Erhaltungssatzungen. Zu Ziffer 6. und 7.: Eine Beteiligung der politischen Gremien ist bei der Teilung eines Grundstücks gesetzlich nicht vorgesehen und im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle im Stadtgebiet Frankfurt am Main auch vom Magistrat nicht leistbar. Aus diesem Grund ist auch zukünftig bei Grundstücksteilungen eine solche Information nicht geplant. Zu Ziffer 8.: Die in der Anfrage vermutete Übernahme von GmbH-Anteilen ist dem Magistrat im vorliegenden Fall nicht bekannt. Vielmehr haben hier zwei Gesellschaften jeweils ein Grundstück im Rahmen eines Grunderwerbs erworben. Eine Übernahme von GmbH-Anteilen, also ein sogenannter Share-Deal, würde im Übrigen kein gesetzliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) begründen.

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