Tempo 30 für die Straßen Im Seegewann und Schultheißenweg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2017, ST
616
Betreff: Tempo 30 für die
Straßen Im Seegewann und Schultheißenweg Tempo 30-Zonen sind insbesondere
in Wohngebieten und in jenen Gebieten möglich, die eine hohe
Verkehrsdichte von zu Fuß Gehenden bzw. Radfahrenden sowie einen hohen
Querungsbedarf aufweisen. Tempo 30-Zonen dienen immer zum Schutz der
Bevölkerung. Die beiden
Straßen Seegewann und Schultheißenweg sind kein Teil eines Wohngebietes,
sondern Teil eines Mischgebietes mit vielen Firmen. Eine Tempo 30-Zone kommt
deshalb nicht Betracht. Eine streckenbezogene Abweichung von der
innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist nur nach Maßgabe des § 45
Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung möglich. Insbesondere muss aufgrund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Eine
Geschwindigkeitsbeschränkung kann auch dann erfolgen, wenn sich in der
betreffenden Straße unmittelbar ein Zugang zu einer Kindertagesstätte (Kita)
sowie einer Schule der Grundstufe oder Sekundarstufe I befindet. Diese
Voraussetzungen liegen in dem angeregten Bereich ebenfalls nicht vor. Eine Straße, die für den Durchgangsverkehr gesperrt,
aber für Anlieger frei ist, darf nicht nur von Bewohnerinnen und Bewohnern
befahren werden. "Anlieger" ist jede Person, die dort etwas erledigen muss. Die
Straße Seegewann durch entsprechende Beschilderung wirksam als Anliegerstraße
zu betreiben, macht Einfahrtskontrollen erforderlich, was personell nicht
realisierbar ist.
Der Anregung des Ortsbeirates
kann demnach in diesen Punkten nicht entsprochen werden. Ihr wird jedoch damit
entsprochen, dass Dialogdisplays in den Straßen Seegewann und Schultheißenweg
angebracht werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.11.2016, OM 980