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Tempo 30 für die Straßen Im Seegewann und Schultheißenweg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 17.03.2017, ST 616 Betreff: Tempo 30 für die Straßen Im Seegewann und Schultheißenweg Tempo 30-Zonen sind insbesondere in Wohngebieten und in jenen Gebieten möglich, die eine hohe Verkehrsdichte von zu Fuß Gehenden bzw. Radfahrenden sowie einen hohen Querungsbedarf aufweisen. Tempo 30-Zonen dienen immer zum Schutz der Bevölkerung. Die beiden Straßen Seegewann und Schultheißenweg sind kein Teil eines Wohngebietes, sondern Teil eines Mischgebietes mit vielen Firmen. Eine Tempo 30-Zone kommt deshalb nicht Betracht. Eine streckenbezogene Abweichung von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist nur nach Maßgabe des § 45 Absatz 9 Straßenverkehrs-Ordnung möglich. Insbesondere muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann auch dann erfolgen, wenn sich in der betreffenden Straße unmittelbar ein Zugang zu einer Kindertagesstätte (Kita) sowie einer Schule der Grundstufe oder Sekundarstufe I befindet. Diese Voraussetzungen liegen in dem angeregten Bereich ebenfalls nicht vor. Eine Straße, die für den Durchgangsverkehr gesperrt, aber für Anlieger frei ist, darf nicht nur von Bewohnerinnen und Bewohnern befahren werden. "Anlieger" ist jede Person, die dort etwas erledigen muss. Die Straße Seegewann durch entsprechende Beschilderung wirksam als Anliegerstraße zu betreiben, macht Einfahrtskontrollen erforderlich, was personell nicht realisierbar ist. Der Anregung des Ortsbeirates kann demnach in diesen Punkten nicht entsprochen werden. Ihr wird jedoch damit entsprochen, dass Dialogdisplays in den Straßen Seegewann und Schultheißenweg angebracht werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 29.11.2016, OM 980