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Verhinderung des Schleichverkehrs durch die Straße Seegewann

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.07.2015, ST 1040 Betreff: Verhinderung des Schleichverkehrs durch die Straße Seegewann Der Anliegerbegriff ist räumlich auf die "gesperrte Straße" bezogen. Sind weitere Straßen nur über eine "gesperrte Straße" zu erreichen, erstreckt sich die Anliegerberechtigung nur auf diese Straße. Ist eine Straße für den Durchgangsverkehr, mit Ausnahme der Anlieger, gesperrt, gilt dies nicht nur für die dort Wohnenden. Anlieger ist jeder, der in einer Straße etwas zu erledigen hat, beispielsweise auch eine Wohnung zu besichtigen oder jemanden zu besuchen. Wer aber die Straße nur durchfahren will, nimmt nicht am Anliegerverkehr teil. In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung einer "Anlieger frei"-Beschilderung jedoch äußerst schwierig, da jedes Fahrzeug bei Kontrollen einzeln angehalten und kontrolliert werden muss. Zudem sind die Hürden, die die Rechtsprechung an die Einfahrt in eine solcherart "gesperrte" Straße stellt, wie bereits dargestellt, sehr niedrig. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen personellen Aufwandes sieht sich der Magistrat für eine effiziente Überwachung außerstande und bittet um Verständnis, dass er aus den vorgenannten Gründen davon absieht, in diesem Punkt der Anregung zu entsprechen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann der angeregten nächtlichen Abschaltung der Lichtsignalanlage Guerickestraße / Eschborner Landstraße nicht entsprochen werden, da Kraftfahrer aus der Nebenrichtung als Linksabbieger drei Fahrspuren queren müssten, um in die angestrebte Fahrtrichtung zu gelangen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.04.2015, OM 4054 Antrag vom 15.11.2016, OF 97/7 Anregung an den Magistrat vom 29.11.2016, OM 980