Verhinderung des Schleichverkehrs durch die Straße Seegewann
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.07.2015, ST
1040
Betreff: Verhinderung des
Schleichverkehrs durch die Straße Seegewann Der Anliegerbegriff ist
räumlich auf die "gesperrte Straße" bezogen. Sind weitere Straßen nur über eine
"gesperrte Straße" zu erreichen, erstreckt sich die Anliegerberechtigung nur
auf diese Straße. Ist
eine Straße für den Durchgangsverkehr, mit Ausnahme der Anlieger, gesperrt,
gilt dies nicht nur für die dort Wohnenden. Anlieger ist jeder, der in einer
Straße etwas zu erledigen hat, beispielsweise auch eine Wohnung zu besichtigen
oder jemanden zu besuchen. Wer aber die Straße nur durchfahren will, nimmt
nicht am Anliegerverkehr teil. In der Praxis gestaltet sich die Durchsetzung einer
"Anlieger frei"-Beschilderung jedoch äußerst schwierig, da jedes Fahrzeug bei
Kontrollen einzeln angehalten und kontrolliert werden muss. Zudem sind die
Hürden, die die Rechtsprechung an die Einfahrt in eine solcherart "gesperrte"
Straße stellt, wie bereits dargestellt, sehr niedrig. Aufgrund des
unverhältnismäßig hohen personellen Aufwandes sieht sich der Magistrat für eine
effiziente Überwachung außerstande und bittet um Verständnis, dass er aus den
vorgenannten Gründen davon absieht, in diesem Punkt der Anregung zu
entsprechen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit
kann der angeregten nächtlichen Abschaltung der Lichtsignalanlage
Guerickestraße / Eschborner Landstraße nicht entsprochen werden, da Kraftfahrer
aus der Nebenrichtung als Linksabbieger drei Fahrspuren queren müssten, um in
die angestrebte Fahrtrichtung zu gelangen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.04.2015, OM 4054
Antrag vom
15.11.2016, OF 97/7
Anregung an
den Magistrat vom 29.11.2016, OM 980