Bau eines Verbrauchermarkts in der Maßbornstraße östlich von Hausnummer 60
Stellungnahme des Magistrats
Der regionale Flächennutzungsplan stellt die vom Ortsbeirat genannte Fläche als ein "Vorranggebiet Landwirtschaft" sowie "Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen" dar. Die Fläche befindet sich außerdem gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich im Außenbereich. Hier sind lediglich privilegierte Bauvorhaben zulässig, wozu die Realisierung von großflächigem Einzelhandel nicht zählt. Aus diesen Gründen ist die beabsichtigte Nutzung auf dem o.g. Grundstück bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Darüber hinaus ist auch eine erforderliche Erschließung nicht vorhanden. Ein entsprechender Bauantrag bzw. eine Bauvoranfrage müssten daher negativ beschieden werden. Damit erübrigt sich eine weitere Prüfung der vom Ortsbeirat eingebrachten Aspekte.