Bauruine Bernadottestraße 57 - was unternimmt die Stiftung Waisenhaus?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 22.03.2019, ST 599 Betreff: Bauruine Bernadottestraße 57 - was
unternimmt die Stiftung Waisenhaus? Zu Frage 1: Richtig ist, dass die formale
Eigentümerin des Grundstücks die Stiftung Waisenhaus ist. Für die Liegenschaft
ist bereits seit dem Jahr 1952 ein Erbbaurecht bestellt. Im Jahr 1998 wurden
eine Vertragsverlängerung bis 2097 sowie eine Neubebauung des Grundstücks
vereinbart. Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten Bauwerke ist der
Erbbauberechtigte, der auch für den Zustand des Grundstücks verantwortlich
ist. Zu den Frage 2 und 3: Auf Nachfrage seitens der Stiftung
teilte der Erbbauberechtigte mit, dass er das Erbbaurecht nicht verkaufen
wolle. Es bestehen seitens der Stiftung auch keine offenen Forderungen gegen
den Erbbauberechtigten. Weiterhin besteht laut der Stiftung Waisenhaus
derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage einen Heimfall zu ziehen, um das
Erbbaurecht anderweitig zu verwerten. Zu Frage 4: Die Stiftung Waisenhaus hat hierzu mitgeteilt: "Die
alleinige Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Erbbauberechtigten. Der
Erbbauberechtige hat dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefahren von dem
Grundstück ausgehen. Die Stiftung hat insoweit keinen Zugriff auf das
Erbbaurecht. Bei möglichen Beschwerden kann die Stiftung allenfalls zwischen
den Parteien vermittelnd tätig werden." Zu Frage 5: Über die bereits in vorangegangenen Stellungnahmen
geschilderten Bauberatungen und Kontaktaufnahmeversuche hinaus hat der
Magistrat keine weiteren Schritte unternommen. Hierfür bestand auch keine
Veranlassung. Das Gelände ist nach den Feststellungen des Magistrats weiterhin
ausreichend gesichert. Verwaltungszwangsmaßnahmen sind deshalb nicht
erforderlich. Eine
Fortsetzung der Bauarbeiten kann nur auf Initiative des Erbbauberechtigten
erfolgen. Gegen den Willen des Erbbauberechtigten besitzt der Magistrat keine
Rechtsgrundlage, um eine Veränderung des Bauzustands zu fordern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 29.11.2018, V
1076
Auskunftsersuchen vom 17.09.2020, V 1757