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Bauruine Bernadottestraße 57 - was unternimmt die Stiftung Waisenhaus?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.03.2019, ST 599 Betreff: Bauruine Bernadottestraße 57 - was unternimmt die Stiftung Waisenhaus? Zu Frage 1: Richtig ist, dass die formale Eigentümerin des Grundstücks die Stiftung Waisenhaus ist. Für die Liegenschaft ist bereits seit dem Jahr 1952 ein Erbbaurecht bestellt. Im Jahr 1998 wurden eine Vertragsverlängerung bis 2097 sowie eine Neubebauung des Grundstücks vereinbart. Eigentümer der auf dem Grundstück errichteten Bauwerke ist der Erbbauberechtigte, der auch für den Zustand des Grundstücks verantwortlich ist. Zu den Frage 2 und 3: Auf Nachfrage seitens der Stiftung teilte der Erbbauberechtigte mit, dass er das Erbbaurecht nicht verkaufen wolle. Es bestehen seitens der Stiftung auch keine offenen Forderungen gegen den Erbbauberechtigten. Weiterhin besteht laut der Stiftung Waisenhaus derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage einen Heimfall zu ziehen, um das Erbbaurecht anderweitig zu verwerten. Zu Frage 4: Die Stiftung Waisenhaus hat hierzu mitgeteilt: "Die alleinige Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Erbbauberechtigten. Der Erbbauberechtige hat dafür Sorge zu tragen, dass keinerlei Gefahren von dem Grundstück ausgehen. Die Stiftung hat insoweit keinen Zugriff auf das Erbbaurecht. Bei möglichen Beschwerden kann die Stiftung allenfalls zwischen den Parteien vermittelnd tätig werden." Zu Frage 5: Über die bereits in vorangegangenen Stellungnahmen geschilderten Bauberatungen und Kontaktaufnahmeversuche hinaus hat der Magistrat keine weiteren Schritte unternommen. Hierfür bestand auch keine Veranlassung. Das Gelände ist nach den Feststellungen des Magistrats weiterhin ausreichend gesichert. Verwaltungszwangsmaßnahmen sind deshalb nicht erforderlich. Eine Fortsetzung der Bauarbeiten kann nur auf Initiative des Erbbauberechtigten erfolgen. Gegen den Willen des Erbbauberechtigten besitzt der Magistrat keine Rechtsgrundlage, um eine Veränderung des Bauzustands zu fordern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 29.11.2018, V 1076 Auskunftsersuchen vom 17.09.2020, V 1757