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Vergabe des Erbbaurechts an dem Grundstück Gemarkung Zeilsheim, Flur 11, Flurstücke 126 und 608/127, Steinkopfweg 3

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

  1. Der Erbbauberechtigte wird sich hinsichtlich der Baum-Thematik im Vorfeld eines Vertragsabschlusses eingehend beraten lassen. Es kann erst nach Vorliegen entsprechender Ergebnisse mit dem Erbbauberechtigten und ggf. mit der Bauaufsicht/Untere Naturschutzbehörde (UNB) gemeinsam abgestimmt werden, wie die Sicherstellung erfolgen kann - entweder vertraglich oder durch (Neben)-Bestimmungen der Baugenehmigung. 2. a) Für das genannte Erbbaugrundstück liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 353 von 1980 vor. Dieser enthält Festsetzungen über die bauliche Ausnutzbarkeit und die räumliche Verteilung der Gebäude auf dem Grundstück. Das gemäß Bebauungsplan über Baugrenzen und Baulinien ausgewiesene Baufenster stellt sicher, dass auf weiten Teilen des Grundstücks, insbesondere im rückwärtigen Bereich des erhaltenswerten Baumbestandes, keine Gebäude errichtet werden dürfen. Die Genehmigungsfähigkeit des konkreten Bauvorhabens wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Die Bauaufsicht hat in ihrem Verfahren die Möglichkeit, das Umweltamt im Hinblick auf den Baumschutz zu beteiligen, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass der Baumbestand durch das Bauvorhaben gefährdet wird. Es besteht Konsens zwischen dem Magistrat und dem Erbbauberechtigten darüber, dass vor Vertragsabschluss die Möglichkeiten zum Erhalt und Schutz des vorhandenen Baumbestands geprüft werden müssen. Dem Erbbauberechtigten wurde bereits nahegelegt, das Bauvorhabens mit der Bauaufsicht und ggf. dem Umweltamt/UNB abzustimmen sowie ggf. einen Sachverständigen hinzuzuziehen. b) Inwieweit eine Bebauung dieses Baufensters zu einem Konflikt mit auf dem Grundstück befindlichen, nach der Baumschutzsatzung geschützten Bäumen führt, ist zunächst durch ein baumfachliches Gutachten zu prüfen, dass durch den Bauherrn zu beauftragen ist. Die UNB steht bereits in Kontakt mit dem Bauherrn und hat diesem dieses Erfordernis mitgeteilt. Erst nach Vorlage dieses baumfachlichen Gutachtens können Aussagen dazu getroffen werden, ob geschützte Bäume durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden und welche speziellen Schutz- und Pflegemaßnahmen sowie Maßnahmen zur Vermeidung des Eingriffs erforderlich werden. Daher wird der Erhalt des Baumbestands auch im Erbbaurechtsvertrag festgeschrieben. Derzeit kann zur Erhaltungsfähigkeit der Bäume seitens der UNB noch keine Aussage getroffen werden. Die UNB wird im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Maßnahmen zur Baumerhaltung und zum Baumschutz gegenüber dem Bauherrn einfordern. Dies erfolgt zunächst mit Beratungen und Abstimmungen im Vorfeld eines Bauantrags zwischen der UNB und dem Bauherrn sowie im Zuge der Beteiligung der UNB im Bauantragsverfahren. Allerdings wird darauf hinweisen, dass der Baumschutz gemäß städtischer Satzung gegenüber dem Baurecht - hier aufgrund des Bebauungsplans gemäß § 30 (1) Baugesetzbuch - nachrangig ist.