Ehemaliges Verwaltungsgebäude am Waldfriedhof Oberrad, Burgenlandweg 10
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- : Bei der Vergabe eines Erbbaurechts handelt es sich nicht um eine Leistungsvergabe. Ein Erfordernis der Veröffentlichung im Amtsblatt besteht daher nicht. Die Ausschreibung wurde, wie üblich, über das Immobilienportal www.immowelt.de inseriert. Zu 2.: Die für die Ausschreibung herangezogene Bewertung wurde im November 2018 vom Amt für Bau und Immobilien bei der Kommunalen Wertermittlungsstelle beim Stadtvermessungsamt in Auftrag gegeben. Aufgrund eingeschränkter Zugangsmöglichkeiten konnte die Ortsbesichtigung und Bewertung des geplanten Erbbaurechts durch die Wertermittlungsstelle erst im Februar 2019 erfolgen. Zu 3.: Die Ausschreibung erfolgte in Bezug auf die Nutzfläche mit Circa-Angaben - eine exakte Nutzflächenberechnung des Gebäudes erfolgt im Rahmen konkreter Planungen und unter Berücksichtigung möglicher Umbaumaßnahmen für die beabsichtigte Nutzung durch den künftigen Erbbaurechtsnehmer. Eine Herausparzellierung des Erbbaugrundstücks wird, sofern notwendig, regelmäßig erst mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrags durchgeführt. Zu 4.: Die Kommunale Wertermittlungsstelle beim Stadtvermessungsamt hat den Wert des Erbbaurechts zum Stichtag 05.02.2019 ermittelt. Zu 5.: Die Wertermittlung basiert auf den gesetzlichen Grundlagen (BauGB, ImmoWertV, EW-RL, SWRL sowie WertR2006) sowie den Erbbaukonditionen auf Basis der Magistratsvorlage M84 aus
- Der Wert des Erbbaurechts für eine gewerbliche Nutzung beträgt demnach 50.000,00 €. Hierbei wurde neben dem Gebäudewertanteil auch der entstehende Bodenwertanteil des geplanten Erbbaurechts anhand der städtischen Konditionen beachtet. Die Auswirkungen des erheblichen Instandhaltungsstaus am Gebäude sowie des Umbaus des Kellers wurden nicht in Höhe der Beseitigungs- bzw. Umbaukosten angesetzt, sondern anhand ihrer Auswirkungen auf den Wert (besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale). Zu 6.: Die Nutzungsmöglichkeiten des Objekts ergeben sich aus den bau- und planungsrechtlichen Bestimmungen. Die Liegenschaft befindet sich planungsrechtlich im Außenbereich, sodass die Bauaufsicht nach § 35 BauGB lediglich die Möglichkeit einer privilegierten gewerblichen Nutzung sieht. Die in der Frage angesprochene Zustimmung zu einer gewerblichen Nutzung gäbe es ausschließlich im Rahmen einer Bauvoranfrage, die erst dann gestellt werden kann, wenn die konkrete Nutzungsabsicht des zukünftigen Nutzers bekannt ist. Die Interessentinnen und Interessenten sind daher gehalten, vor Angebotsabgabe eine Bauberatung zur Umsetzbarkeit ihrer konkreten Planungen bei der Bauaufsicht wahrzunehmen. Zu 7. bis 10.: Der Magistrat der Stadt Frankfurt am Main verfolgt bereits seit mehreren Jahren das grundsätzliche Ziel, städtischen Grundbesitz nicht zu veräußern, sondern nur im Erbbaurecht zu vergeben. Dabei verbleibt das Grundstück im Eigentum der Stadt, das aufstehende Gebäude erwirbt die Erbbaurechtsnehmerin oder der Erbbaurechtsnehmer. Die Kaufpreisvorstellung beinhaltet die Gebäudewertentschädigung sowie einen angerechneten Wert für das Erbbaurecht. Nähere Erläuterungen zur Wertermittlung können den Erläuterungen zu den Fragen 2, 4, 5 und 11 entnommen werden. Die Ausschreibung zur Vergabe eines Erbbaurechts an dem Grundstück Burgenlandweg 10 erfolgte auf Wunsch des bisher verwaltenden Grünflächenamts. Zu 11.: Die Kaufpreisvorstellung leitet sich aus dem Ergebnis der Wertermittlung ab. Zu 12.: Der Energieausweis lag beim Besichtigungstermin vor und konnte dort eingesehen werden. Zu 13.: Die Öffnungs- und Schließzeiten des Friedhofs stehen nicht im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht. Das Eingangstor des Friedhofs befindet sich außerhalb des noch zu vermessenden Erbbaugrundstücks. Ein Schließdienst als Bestandteil des Erbbaurechts ist nicht vorgesehen. Zu 14.: Es handelt sich um einen üblichen Passus im Rahmen eines zivilrechtlichen Bieterverfahrens, der das Ableiten eines Anspruchs auf Vergabe eines Erbbaurechts aufgrund Exposés bzw. Ausschreibung ausschließt. Es bedarf hierfür keiner Rechtsgrundlage, vielmehr behält sich die Stadt Frankfurt am Main durch diese Klausel nicht zuletzt aufgrund des generellen Erfordernisses einer Genehmigung des Erbbaurechts durch die städtischen Gremien, die erst nach Abschluss der Verhandlungen mit einem Interessenten eingeholt werden kann, alle Handlungsoptionen vor. Im Falle einer Versagung der Genehmigung können durch diese Formulierung mögliche zivilrechtliche Ansprüche, die von Interessenten gegen die Stadt Frankfurt am Main erhoben werden, abgewehrt werden.