Vorrang für Fußgänger: Fußwege besser markieren und sichern
Stellungnahme des Magistrats
Im Falle des Verbindungsweges zwischen der Ilkenhansstraße über die Dehnhardtstraße, Ulrichstraße, Allendorfer Straße bis zur Kirchhainer Straße befindet sich neben dem Weg jeweils eine Grundstückszufahrt. Baulich hergestellte Grundstückszufahrten mit einem abgesenkten Bordstein und andersfarbigem, um 90° gedrehten Pflaster sind stets freizuhalten. Damit können Fußgänger:innen und Radfahrende die Fahrbahn queren. Dazu ist lediglich ein Umweg von wenigen Metern notwendig, falls direkt vor dem Verbindungsweg ein Fahrzeug parken sollte. Bei dem zweiten Verbindungsweg zwischen der Dehnhardtstraße über die Ulrichstraße und Allendorfer Straße bis zur Kirchhainer Straße ist es um die Lage an den jeweiligen Querungsstellen wie folgt bestellt: Dehnhardtstraße Dort mündet der Verbindungsweg links und rechts durch Pflanz- beziehungsweise Baumstreifen flankiert direkt in die Dehnhardtstraße. Auf dieser Fahrbahnseite ist das Parken von Fahrzeugen erlaubt und mit Fahrbahnmarkierungen vorgegeben. Im Bereich der Querungsstelle sind keine Parkstände eingezeichnet, somit ist dieser Bereich freizuhalten. Ulrichstraße Vor dem östlichen Abschnitt des Verbindungsweges ist der Gehweg abgesenkt und das Verbundpflaster andersfarbig sowie um 90° gedreht (Ausführung wie bei einer Gehwegüberfahrt). Auf dieser Straßenseite wird jedoch nicht geparkt. Auf der westlichen Seite ist lediglich der Bordstein abgesenkt, das Verbundpflaster jedoch nicht verändert worden. Allendorfer Straße Auf beiden Gehwegseiten sind vor den Verbindungswegen die Bordsteine abgesenkt und mittels taktiler Platten barrierefrei ausgebaut. Das Parken ist im Straßenverlauf zwar wechselseitig durch Parkwinkel vorgegeben, wird jedoch teilweise ignoriert. Kirchhainer Straße Der Verbindungsweg mündet direkt zwischen einem vorgegebenen Längsparkplatz und einer Bushaltestelle der VGF in die Fahrbahn. Hier besteht nach unserer Auffassung kein Handlungsbedarf. An den genannten Straßen könnte ein weiterer Vorrang für Fußgänger:innen lediglich durch die Einrichtung eines Fußgängerüberwegs erreicht werden. Die gegenständlichen Straßen sind jedoch alle Bestandteil einer Tempo-30-Zone. Fußgängerüberwege sind in diesen - gemäß den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen - grundsätzlich entbehrlich. Gründe hiervon abzuweichen, wie etwa gesicherte Schulwege, sind nicht erkennbar. Die Errichtung eines Fußgängerüberwegs wird daher abgelehnt. Weitere, den Vorrang regelnde Markierungen sind nicht zulässig. Aus den betroffenen Straßen liegen verschiedene Ordnungswidrigkeiten vor. Die Städtische Verkehrspolizei kontrolliert dort grundsätzlich. Insgesamt ist der Bereich unauffällig.