Unverstandene Beschilderung am Parlamentsplatz
Stellungnahme des Magistrats
Die bestehende Beschilderung mit Verkehrszeichen (VZ) 325 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (verkehrsberuhigter Bereich) wurde bewusst gewählt, um der besonderen städtebaulichen Situation (querende zu Fuß Gehende von allen Seiten zum Platz, besondere Gestaltung der Fahrbahn durch Pflasterwechsel sowie Aufenthaltsfunktion im Platzbereich) Rechnung zu tragen. Die Beschilderung eines verkehrsberuhigen Bereiches gibt der Stellung der einzelnen Verkehrsteilnehmenden eine andere Qualität im Vergleich zu einer reinen Geschwindigkeitsbegrenzung. - Zu Fuß Gehende dürfen formal die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. - Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten. - Fahrzeugführende dürfen zu Fuß Gehende weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten. - Zu Fuß Gehende dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. Für die Anordnung von VZ 274-10 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 10 km/h) besteht keine Ermächtigungsgrundlage, da eine solche Geschwindigkeitsreduzierung in der StVO nicht vorgesehen ist. Die Verkehrsregeln sollten den Verkehrsteilnehmenden bekannt sein. Es handelt sich hierbei um ein bewusstes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden. Der Magistrat kann daher die Beschilderung nicht ersetzen.