Durchgangsverkehr in Berkersheim und im Frankfurter Bogen
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.03.2018, ST
564
Betreff: Durchgangsverkehr
in Berkersheim und im Frankfurter Bogen Bereits seit den 1990er Jahren
stellt der Ortsbeirat Anträge, um den "Schleichverkehr" über den
Heiligenstockweg zu unterbinden. Im Jahr 1990 wurde der Heiligenstockweg (und die
Hofhausstraße) mittels Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
"Verbot für Fahrzeuge aller Art" nebst Zusatzschildern gesperrt. Zusätzlich
wurden Schranken aufgestellt. Die Maßnahme fand in der Bevölkerung jedoch keine
Zustimmung. Die Schranken wurden immer wieder beschädigt und unbrauchbar
gemacht. Nach Eingang von
Widersprüchen hat das Regierungspräsidium Darmstadt im Juli 1992 in seiner
Funktion als Dienstaufsichtsbehörde und obere Straßenverkehrsbehörde die
Weisung erteilt, die Maßnahme zurück zu nehmen. Neben vielen weiteren Anregungen hat der Ortsbeirat
10 mit Anregung vom 10. März 2015, OM 3923, eine Vorlage zur Reduzierung des
Berufs- und Schleichverkehrs durch tageszeitliche Sperrungen mittels
Beschilderung, Ampelanlage und Rotlichtüberwachung in den Geschäftsgang
gebracht. Als Ergebnis wurde
im Rahmen einer Sondersitzung des Ortsbeirats 10 vom 04. Mai 2015 die
Aufstellung einer Engstellensignalisierung im Bereich des Heiligenstockwegs zu
Testzwecken festgelegt. Ziel war, zu untersuchen, ob durch eine dosierte
Signalisierung eine Reduzierung des gebietsfremden Verkehrs durch Berkersheim
möglich ist. Die Ergebnisse des Tests wurden dem Ortsbeirat im Rahmen der
Sitzung am 03. November 2015 vorgestellt. Der Test hat eindeutig nachgewiesen,
dass die Einrichtung einer Engstellensignalisierung keine signifikante
Reduzierung des gebietsfremden Verkehrs zur Folge hatte. Darüber hinaus fand auch dieser Test
keine Zustimmung in der Bevölkerung. Die Engstellensignalisierung wurde im
Testzeitraum (3 Monate) fünfmal mutwillig beschädigt bzw. versucht, außer
Betrieb zu nehmen. Die bei dem Test ermittelten Verkehrsmengen sind mit
maximal 286 Fahrzeugen pro Stunde (5 Fahrzeuge pro Minute) so gering, dass der
Magistrat entgegen der Wahrnehmung des Ortsbeirats keine erheblichen
verkehrlichen Auswirkungen auf Berkersheim feststellen konnte. Die StVO und die Verwaltungsvorschrift zur StVO
(VwV-StVO) regeln in § 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen",
dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder
Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs
beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Die Vorgabe der StVO -
"Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet
werden, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht,
die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt" - kann
weder durch die vorhandenen Verkehrsmengen, noch durch das Unfallgeschehen
nachgewiesen werden. Die Ergebnisse des Tests aus dem Jahr 2015 haben dies
ebenfalls noch einmal unterstrichen. Im Übrigen handelt es sich beim Heiligenstockweg
nicht um eine Ortserschließungsstraße, sondern um eine
Ortsverbindungsstraße. Mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) vom 23. November
2015 zum Vollzug der StVO, hier § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und
Grünpfeil wurden die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015,
zum 1. Dezember 2015 eingeführt und mit Hinweisen und Konkretisierungen für
verbindlich erklärt. In dem Erlass wird explizit darauf hingewiesen, dass
Lichtzeichenanlagen dem Ziel der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen.
Des Weiteren heißt es dort "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen
Gefahrenlagen geschaffen werden". Signalprogramme dürfen daher auch nicht als
Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden.
Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche
Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte
Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene
Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Der Magistrat wendet
die RiLSA gemäß dem Einführungserlass an und hat keinerlei Anlass, Inhalte der
RiLSA in Frage zu stellen bzw. die Hinweise und Konkretisierungen des
Einführungserlasses zu hinterfragen. Der Erlass ist als Anlage beigefügt.
Der Magistrat hält zusammenfassend aus den oben
genannten Gründen keine der bisher vor Ort diskutierten Maßnahmen zur
Beendigung des Schleichverkehrs für realistisch. Die einzige wirksame Maßnahme
zu Unterbindung des Durchgangsverkehrs wäre eine Schließung des
Heiligenstockweges. Diese wurde bisher aber vom Ortsbeirat immer abgelehnt.
Voraussetzung für eine Schließung wäre zudem die Zustimmung des
Regierungspräsidiums. Anlage 1 (ca. 584 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 154
Antrag vom
24.04.2018, OF
517/10