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Durchgangsverkehr in Berkersheim und im Frankfurter Bogen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 05.03.2018, ST 564 Betreff: Durchgangsverkehr in Berkersheim und im Frankfurter Bogen Bereits seit den 1990er Jahren stellt der Ortsbeirat Anträge, um den "Schleichverkehr" über den Heiligenstockweg zu unterbinden. Im Jahr 1990 wurde der Heiligenstockweg (und die Hofhausstraße) mittels Verkehrszeichen 250 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) "Verbot für Fahrzeuge aller Art" nebst Zusatzschildern gesperrt. Zusätzlich wurden Schranken aufgestellt. Die Maßnahme fand in der Bevölkerung jedoch keine Zustimmung. Die Schranken wurden immer wieder beschädigt und unbrauchbar gemacht. Nach Eingang von Widersprüchen hat das Regierungspräsidium Darmstadt im Juli 1992 in seiner Funktion als Dienstaufsichtsbehörde und obere Straßenverkehrsbehörde die Weisung erteilt, die Maßnahme zurück zu nehmen. Neben vielen weiteren Anregungen hat der Ortsbeirat 10 mit Anregung vom 10. März 2015, OM 3923, eine Vorlage zur Reduzierung des Berufs- und Schleichverkehrs durch tageszeitliche Sperrungen mittels Beschilderung, Ampelanlage und Rotlichtüberwachung in den Geschäftsgang gebracht. Als Ergebnis wurde im Rahmen einer Sondersitzung des Ortsbeirats 10 vom 04. Mai 2015 die Aufstellung einer Engstellensignalisierung im Bereich des Heiligenstockwegs zu Testzwecken festgelegt. Ziel war, zu untersuchen, ob durch eine dosierte Signalisierung eine Reduzierung des gebietsfremden Verkehrs durch Berkersheim möglich ist. Die Ergebnisse des Tests wurden dem Ortsbeirat im Rahmen der Sitzung am 03. November 2015 vorgestellt. Der Test hat eindeutig nachgewiesen, dass die Einrichtung einer Engstellensignalisierung keine signifikante Reduzierung des gebietsfremden Verkehrs zur Folge hatte. Darüber hinaus fand auch dieser Test keine Zustimmung in der Bevölkerung. Die Engstellensignalisierung wurde im Testzeitraum (3 Monate) fünfmal mutwillig beschädigt bzw. versucht, außer Betrieb zu nehmen. Die bei dem Test ermittelten Verkehrsmengen sind mit maximal 286 Fahrzeugen pro Stunde (5 Fahrzeuge pro Minute) so gering, dass der Magistrat entgegen der Wahrnehmung des Ortsbeirats keine erheblichen verkehrlichen Auswirkungen auf Berkersheim feststellen konnte. Die StVO und die Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) regeln in § 45 "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen", dass die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten können. Die Vorgabe der StVO - "Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt" - kann weder durch die vorhandenen Verkehrsmengen, noch durch das Unfallgeschehen nachgewiesen werden. Die Ergebnisse des Tests aus dem Jahr 2015 haben dies ebenfalls noch einmal unterstrichen. Im Übrigen handelt es sich beim Heiligenstockweg nicht um eine Ortserschließungsstraße, sondern um eine Ortsverbindungsstraße. Mit dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) vom 23. November 2015 zum Vollzug der StVO, hier § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil wurden die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015, zum 1. Dezember 2015 eingeführt und mit Hinweisen und Konkretisierungen für verbindlich erklärt. In dem Erlass wird explizit darauf hingewiesen, dass Lichtzeichenanlagen dem Ziel der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dienen. Des Weiteren heißt es dort "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden". Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten bzw. verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. Der Magistrat wendet die RiLSA gemäß dem Einführungserlass an und hat keinerlei Anlass, Inhalte der RiLSA in Frage zu stellen bzw. die Hinweise und Konkretisierungen des Einführungserlasses zu hinterfragen. Der Erlass ist als Anlage beigefügt. Der Magistrat hält zusammenfassend aus den oben genannten Gründen keine der bisher vor Ort diskutierten Maßnahmen zur Beendigung des Schleichverkehrs für realistisch. Die einzige wirksame Maßnahme zu Unterbindung des Durchgangsverkehrs wäre eine Schließung des Heiligenstockweges. Diese wurde bisher aber vom Ortsbeirat immer abgelehnt. Voraussetzung für eine Schließung wäre zudem die Zustimmung des Regierungspräsidiums. Anlage 1 (ca. 584 KB) Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 04.10.2016, V 154 Antrag vom 24.04.2018, OF 517/10