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Tempo 40 für den Riedberg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Die Auslegung des Rechtsrahmens der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird im Wesentlichen durch die Verwaltungsvorschrift zur StVO vorgegeben. An diese Vorgaben ist die Untere Straßenverkehrsbehörde gebunden. Die StVO sieht in § 3 Absatz 3 Ziffer 1 unverändert 50km/h als Regelgeschwindigkeit innerorts vor und knüpft Ausnahmen davon an die unverändert strengen Regeln des § 45 Absatz 9: "Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt." Auch die möglichen Ausnahmen sind folgend an selber Stelle eindeutig definiert. Hingegen räumt der Verordnungsgeber in § 45 Absatz 8 den Straßenverkehrsbehörden andererseits die Möglichkeit ein, "[...] innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 [zu] erhöhen." Solange der Verordnungsgeber auf Bundesebene hieran festhält, ist das straßenverkehrsbehördliche Ermessen eindeutig beschränkt. Dass der Magistrat die laufenden Diskussionen zu einer Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses mit Interesse und Wohlwollen verfolgt und die seit 1998 im Wesentlichen unveränderte Position des Deutschen Städtetages für Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts hierzu teilt, hat auf das Ermessen keinen Einfluss. Es bedarf unverändert des politischen Willens und einer Entscheidung auf Bundesebene, um diesen - für alle Beteiligten unbefriedigenden - Zustand zu ändern.