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Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.01.2011, ST 54 Betreff: Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main Zu 1.: Die Anlagen zum Vortrag an die Stadtverordnetenversammlung zur Neufassung der Friedhofsordnung und der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main wurden wie bei umfangreichen Vorlagen üblich den Ortsvorstehern und den Vertretern der Parteien zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus waren die Dateien übers Internet im Parlamentarischen Informationssystem PARLIS abrufbar. Zu 2.: einzelne Gebührentatbestände a) In der "alten" Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 17.12.1993, zuletzt geändert durch Satzung vom 29.09.2006, waren weder innerhalb des Gebührenverzeichnisses noch unter den Erläuterungen der zugehörigen Leistungen die Grunddekoration am Grab und hier speziell die Stellung der Erdschale bzw. Schale für Blumen aufgeführt. Auch in der seit dem 01.08.2010 gültigen Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main wurden diese Leistungen nicht extra aufgelistet. Wie in der Vergangenheit werden jedoch auf Wunsch der Angehörigen eine Erdschale bzw. eine Schale für Blumen gestellt. Der Gebührentatbestand Grunddekoration am Grab - Grabmatten wurde aus dem Gebührenverzeichnis herausgenommen. Diese Leistung stellt keine originäre hoheitliche Aufgabe dar, die durch das Grünflächenamt ausgeführt werden muss. In Abstimmung mit der Genossenschaft der Friedhofsgärtner übernimmt diese seit dem 01.08.2010 die Leistung. b) Umbettungen Nach § 3 Abs. 4 der Friedhofsordnung der Stadt Frankfurt am Main setzt sich eine Umbettung aus dem Entfernen (Ausgrabung) des Leichnams, der Urne und einer Wiederbestattung / Beisetzung zusammen. Die Gebühren errechnen sich aus der Summe der Ziffern 3 und 1 der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung. Tieferlegung Verstorbener In der Vergangenheit war es nach § 14 Abs. 2 der FO möglich, drei Jahre vor Ablauf der Ruhefrist eine Tieferlegung von Leichenresten unter die vorhandene Grabsohle durchzuführen. Nach dem in 2007 in Kraft getretenen Friedhofs- und Bestattungsgesetz für Hessen ist eine Ausgrabung bzw. Umbettung lediglich dann zu genehmigen, wenn besondere Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Der Gesetzgeber hat damit eine Tieferlegung vor Ablauf der Ruhefrist ausgeschlossen, so dass dementsprechend die Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung geändert werden musste. Nachträgliche Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung eines Wahlgrabes als Tiefgrab Bei einer nachträglichen Umwandlung einer Grabstätte in eine Tiefgrabstätte waren in der Vergangenheit unterschiedlichste technische Gegebenheiten (Abstände zu Nachbargrabstätten, öffentliche Wege, Pflanzungen) zu überprüfen: Sobald innerhalb eines bestehenden Grabfeldes eine einzelne Grabstätte zu einem Tiefgrab umgewandelt werden sollte, traten zunehmend statische Probleme (Fundamentsicherheit von Grabsteinen in der näheren Umgebung) auf, die bei der Erteilung der Erlaubnis in der Regel nicht abzusehen waren. Um nicht abzusehende Folgeschäden auszuschließen, wurde die nachträgliche Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung eines Wahlgrabes als Tiefgrab nun nicht mehr in der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung berücksichtigt. Rücknahme oder Änderung der Bestattungsart und des Bestattungsortes Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Friedhofsordnung müssen zwischen der schriftlichen Anmeldung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier, Erdbestattung oder Beisetzung mindestens zwei Arbeitstage liegen. Unter Berücksichtigung dieser Frist ist eine Rücknahme oder Änderung der Bestattungsart und des Bestattungsortes auch weiterhin möglich. Die Erhebung einer Gebühr wird mit dieser Regelung nicht mehr notwendig. Wiedererteilung des Nutzungsrechtes Diese Gebührentatbestände wurden in der Vergangenheit lediglich in Ausnahmefällen erhoben. Im Zuge der Verschlankung der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung fiel dieser Gebührentatbestand weg. Das Grünflächenamt erhebt in vergleichbaren Fällen in Zukunft lediglich die Gebühr 1.1 "Übertragung eines Nutzungsrechtes". Transport von Kränzen Der Transport von Kränzen zwischen verschiedenen Friedhöfen wurde in der Vergangenheit nur in Einzelfällen in Anspruch genommen. Diese Leistung kann in Zukunft über ein Bestattungsunternehmen/Pietät bzw. eine Gärtnerei in Anspruch genommen werden. Die Gebühr für den Transport von Kränzen von der Trauerhalle zur Grabstätte auf demselben Friedhof ist in der jeweiligen Bestattungsgebühr enthalten und entsprechend aufgelistet. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 23.09.2010, OM 4609 Antrag vom 08.02.2012, OF 71/15