Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 10.01.2011, ST
54
Betreff: Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main Zu 1.: Die Anlagen zum Vortrag an die
Stadtverordnetenversammlung zur Neufassung der Friedhofsordnung und der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main wurden
wie bei umfangreichen Vorlagen üblich den Ortsvorstehern und den Vertretern der
Parteien zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus waren die Dateien übers
Internet im Parlamentarischen Informationssystem PARLIS abrufbar. Zu 2.: einzelne Gebührentatbestände a) In der "alten" Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main vom 17.12.1993, zuletzt
geändert durch Satzung vom 29.09.2006, waren weder innerhalb des
Gebührenverzeichnisses noch unter den Erläuterungen der zugehörigen Leistungen
die Grunddekoration am Grab und hier speziell die Stellung der Erdschale bzw.
Schale für Blumen aufgeführt. Auch in der seit dem 01.08.2010 gültigen
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung der Stadt Frankfurt am Main wurden
diese Leistungen nicht extra aufgelistet. Wie in der Vergangenheit werden jedoch auf Wunsch
der Angehörigen eine Erdschale bzw. eine Schale für Blumen gestellt. Der Gebührentatbestand
Grunddekoration am Grab - Grabmatten wurde aus dem Gebührenverzeichnis
herausgenommen. Diese Leistung stellt keine originäre hoheitliche Aufgabe dar,
die durch das Grünflächenamt ausgeführt werden muss. In Abstimmung mit der
Genossenschaft der Friedhofsgärtner übernimmt diese seit dem 01.08.2010 die
Leistung. b) Umbettungen Nach § 3 Abs. 4 der Friedhofsordnung
der Stadt Frankfurt am Main setzt sich eine Umbettung aus dem Entfernen
(Ausgrabung) des Leichnams, der Urne und einer Wiederbestattung / Beisetzung
zusammen. Die Gebühren errechnen sich aus der Summe der Ziffern 3 und 1 der
Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung. Tieferlegung Verstorbener In der Vergangenheit war es nach § 14 Abs. 2 der FO
möglich, drei Jahre vor Ablauf der Ruhefrist eine Tieferlegung von
Leichenresten unter die vorhandene Grabsohle durchzuführen. Nach dem in 2007 in
Kraft getretenen Friedhofs- und Bestattungsgesetz für Hessen ist eine
Ausgrabung bzw. Umbettung lediglich dann zu genehmigen, wenn besondere Gründe
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich
überwiegen. Der Gesetzgeber hat damit eine Tieferlegung vor Ablauf der
Ruhefrist ausgeschlossen, so dass dementsprechend die Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung geändert werden musste. Nachträgliche Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung
eines Wahlgrabes als Tiefgrab Bei einer nachträglichen Umwandlung einer Grabstätte
in eine Tiefgrabstätte waren in der Vergangenheit unterschiedlichste technische
Gegebenheiten (Abstände zu Nachbargrabstätten, öffentliche Wege, Pflanzungen)
zu überprüfen: Sobald innerhalb eines bestehenden Grabfeldes eine einzelne
Grabstätte zu einem Tiefgrab umgewandelt werden sollte, traten zunehmend
statische Probleme (Fundamentsicherheit von Grabsteinen in der näheren
Umgebung) auf, die bei der Erteilung der Erlaubnis in der Regel nicht abzusehen
waren. Um nicht abzusehende Folgeschäden auszuschließen, wurde die
nachträgliche Erteilung der Erlaubnis zur Nutzung eines Wahlgrabes als Tiefgrab
nun nicht mehr in der Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung berücksichtigt.
Rücknahme oder Änderung der
Bestattungsart und des Bestattungsortes Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 der Friedhofsordnung müssen
zwischen der schriftlichen Anmeldung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung und der Trauerfeier, Erdbestattung oder Beisetzung
mindestens zwei Arbeitstage liegen. Unter Berücksichtigung dieser Frist ist
eine Rücknahme oder Änderung der Bestattungsart und des Bestattungsortes auch
weiterhin möglich. Die Erhebung einer Gebühr wird mit dieser Regelung nicht
mehr notwendig.
Wiedererteilung des
Nutzungsrechtes Diese
Gebührentatbestände wurden in der Vergangenheit lediglich in Ausnahmefällen
erhoben. Im Zuge der Verschlankung der Friedhofs- und
Bestattungsgebührenordnung fiel dieser Gebührentatbestand weg. Das
Grünflächenamt erhebt in vergleichbaren Fällen in Zukunft lediglich die Gebühr
1.1 "Übertragung eines Nutzungsrechtes". Transport von Kränzen Der Transport von Kränzen zwischen verschiedenen
Friedhöfen wurde in der Vergangenheit nur in Einzelfällen in Anspruch genommen.
Diese Leistung kann in Zukunft über ein Bestattungsunternehmen/Pietät bzw. eine
Gärtnerei in Anspruch genommen werden. Die Gebühr für den Transport von Kränzen
von der Trauerhalle zur Grabstätte auf demselben Friedhof ist in der jeweiligen
Bestattungsgebühr enthalten und entsprechend aufgelistet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 23.09.2010, OM 4609
Antrag vom
08.02.2012, OF
71/15