Auskunftsersuchen zur Ausweitung der Umweltzone Ortsbezirk 11
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Stellungnahme des Magistrats vom 04.03.2019, ST 533
Betreff: Auskunftsersuchen zur Ausweitung der Umweltzone Ortsbezirk 11 Entgegen dem Stadtverordnetenbeschluss § 1190 vom 23.03.2017 wird eine Ausweitung der bestehenden Umweltzone bis auf weiteres ausgesetzt. Bereits aufgrund der NR 213 vom 16.01.2017 hat der Magistrat das zuständige Hessische Umweltministerium am 19.06.2017 angeschrieben und um Stellungnahme zur Ausdehnung der Umweltzone auf das gesamte Stadtgebiet gebeten. Das Umweltministerium hat mit Schreiben vom 06.07.2017 diese Ausdehnung abgelehnt, da die strengst mögliche Umweltzonenregelung lediglich Kraftfahrzeuge unterhalb der EURO 4 / IV Abgasnorm (bis 31.12.2006) und somit Kraftfahrzeuge ohne Dieselrußpartikelfilter tangiert. Sie diente zum Zeitpunkt ihrer Einführung vor mehr als 10 Jahren als Instrument zur Minderung der Feinstaubbelastung. Die Grenzwerte für Feinstaub werden seit 2012 jedoch eingehalten. Das Instrument "Umweltzone" nach der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) entfaltet inzwischen nur noch eine geringfügige Wirkung und beträfe nur noch eine äußerst geringe Anzahl an Fahrzeugen. Bei der aktuellen Diskussion um Fahrverbote aufgrund der zu hohen Belastung durch Stickstoffdioxid ist eine "grüne" Umweltzone wenig hilfreich, da ältere EURO 1 bis EURO 3 Diesel-Pkw weniger Stickoxide emittieren als neuere EURO 5 Diesel-Pkw. Grenzwertüberschreitungen von Stickstoffdioxid treten an einer Vielzahl der starkbefahrenen Straßen im Frankfurter Stadtgebiet auf. Eine Minderung der Stickstoffdioxidbelastung ist nur mit Blick auf neuere Kraftfahrzeuge, insbesondere Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5, zielführend. Die Bundesregierung sperrt sich jedoch weiterhin gegen die Fortschreibung der 35. BImSchV und somit gegen die Einführung einer neuen, "blauen Plakette", welche diese Fahrzeuge tangieren würde. Ob und in welcher Ausdehnung es Fahrverbote in Frankfurt geben wird, wird Bestandteil des Berufungsverfahrens sein, welches beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) anhängig ist. Die Deutsche Umwelthilfe hatte das zuständige Land Hessen wegen unzureichender Luftreinhalteplanung in Frankfurt verklagt. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte am 05.09.2018 erstinstanzlich geurteilt, dass in Frankfurt eine Dieselfahrverbotszone eingerichtet werden müsse. Sowohl das Land Hessen, als auch die Stadt Frankfurt haben gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt. Am 18.12.2018 gab der VGH die Ablehnung des Eilantrags (einstweilige Anordnung) der deutschen Umwelthilfe bekannt und ließ das Berufungsverfahren zu. Demnach kommen zonale Fahrverbote im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nur als letztes Mittel in Betracht, wenn alle anderen Maßnahmen, insbesondere streckenbezogene Fahrverbote, erschöpfend auf ihre Wirksamkeit geprüft worden sind. Diese Prüfung wird Bestandteil des anstehenden Berufungsverfahrens sein, wobei der Stadtteil Riederwald im Bereich "Am Erlenbruch" aufgrund der hohen Belastung durch Stickstoffdioxid prioritär untersucht werden muss. Die Ausdehnung einer bestehenden Umweltzone oder die Einführung sonstiger Fahrverbote benötigt als Rechtsgrundlage einen neuen Luftreinhalteplan, dessen Inhalte im Berufungsverfahren erörtert werden. Die Ausdehnung der "alten" Umweltzone kann hierbei jedoch keine Rolle spielen.