Verdeutlichung des Haltverbots im Wendehammer Weißkirchener Weg 7/41
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Stellungnahme des Magistrats vom 12.04.2013, ST 523
Betreff: Verdeutlichung des Haltverbots im Wendehammer Weißkirchener Weg 7/41 Im angesprochenen Wendehammer ist durch die bereits angebrachten drei Verkehrszeichen 286 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), eingeschränktes Haltverbot, eine eindeutige Beschilderung angebracht. Die angeregte zusätzliche Verdeutlichung der Rechtslage widerspräche § 45 Absatz 9 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Auch wenn die Hintergründe der Anregung durchaus nachzuvollziehen sind, erscheint es unwahrscheinlich, dass sich bewusst fehlverhaltende Kraftfahrer durch eine weitergehende Beschilderung oder Markierung von einem Fehlverhalten abhalten lassen. Stattdessen wird der Magistrat versuchen, durch eine Überwachung im Rahmen der Streifentätigkeit der Stadtpolizei-Verkehrssicherheit ein regelhaftes Verhalten der motorisierten Verkehrsteilnehmer zu erreichen.