Leerstand von Wohnhäusern beenden
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Stellungnahme des Magistrats vom 18.03.2016, ST 514
Betreff: Leerstand von Wohnhäusern beenden Seit dem Wegfall des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum im Jahr 2004 in Hessen hat der Magistrat keine rechtliche Handhabe mehr, gegen den Leerstand von Wohnungen mit behördlichen Maßnahmen vorzugehen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage erfordert eine Nutzbarmachung leerstehender Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen daher die Zusammenarbeit mit den jeweiligen Eigentümern, die jedoch bei leerstehenden Gebäuden - dafür spricht bereits der jahrelange Leerstand - in der Regel nicht erreichbar sind. Die geringen Erfolgsaussichten stehen hierbei in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand, weswegen der Magistrat seine Ressourcen zur Aufgabenbewältigung der Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen auf erfolgversprechendere Modelle konzentriert.