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Baustelle Assenheimer Straße 19

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.03.2019, ST 510 Betreff: Baustelle Assenheimer Straße 19 Der Magistrat hat aktuell keine rechtlichen Möglichkeiten, den Bauherrn zu Baumaßnahmen aufzufordern. Die Nutzbarkeit des Gehwegs kann erst nach einer Bebauung wiederhergestellt werden. Der Grundstückseigentümer ist nach Abschluss der Bauarbeiten (Neubau oder Verfüllung der Baugrube) zur Wiederherstellung der öffentlichen Fläche verpflichtet. Eine Kaution konnte nicht erhoben werden, da es sich bei der Bauzaunstellung nicht um eine Genehmigung, sondern um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr handelt. Dem Grundstückseigentümer werden Sondernutzungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese werden bis zu einer abschließenden Lösung weiterhin berechnet und festgesetzt. Ein Widerruf der Sondernutzungsgenehmigung wird geprüft. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 24.10.2017, V 611