Baustelle Assenheimer Straße 19
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 04.03.2019, ST 510 Betreff: Baustelle Assenheimer Straße 19 Der Magistrat hat aktuell keine
rechtlichen Möglichkeiten, den Bauherrn zu Baumaßnahmen aufzufordern. Die
Nutzbarkeit des Gehwegs kann erst nach einer Bebauung wiederhergestellt
werden. Der Grundstückseigentümer ist nach
Abschluss der Bauarbeiten (Neubau oder Verfüllung der Baugrube) zur
Wiederherstellung der öffentlichen Fläche verpflichtet. Eine Kaution konnte
nicht erhoben werden, da es sich bei der Bauzaunstellung nicht um eine
Genehmigung, sondern um eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr handelt. Dem
Grundstückseigentümer werden Sondernutzungsgebühren in Rechnung gestellt. Diese
werden bis zu einer abschließenden Lösung weiterhin berechnet und festgesetzt.
Ein Widerruf der
Sondernutzungsgenehmigung wird geprüft. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 24.10.2017, V 611