Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Alibibegrünung - Verstoß gegen die Vorgartensatzung?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Der Magistrat ist sich der Problematik der zunehmenden Verbreitung von sogenannten Steingärten bewusst. Gemäß der Vorgartensatzung müssen Vorgartenflächen überwiegend und dauerhaft begrünt werden. Die Begrünung kann als Rasen oder Wiese erfolgen, der Vorgarten kann aber auch als Zier- oder Nutzgarten angelegt oder mit Bäumen oder Sträuchern bepflanzt werden. Kies oder Steine können lediglich als untergeordnete Gestaltungselemente verwendet werden, die Versickerung des Oberflächenwassers muss dennoch gewährleistet bleiben. Vorgärten, welche vollständig oder in großen Teilen mit Kies oder Steinen gestaltet sind, entsprechen nicht der Vorgartensatzung und sind unzulässig. Die dargestellte Art der spärlichen Begrünung entspricht ebenfalls nicht der Vorgartensatzung. Werden bei durchgeführten Kontrollen Vorgärten vorgefunden, welche nicht der Vorgartensatzung entsprechen, wirkt der Magistrat auf eine überwiegende und dauerhafte Begrünung der Vorgartenfläche hin.

Verknüpfte Vorlagen