Alibibegrünung - Verstoß gegen die Vorgartensatzung?
Begründung
Vorgartensatzung? Der Ortsbeirat möge beschließen, der Magistrat wird aufgefordert, die Vorgartensatzung im Hinblick auf Alibibegrünungen durch so genannte "Steingärten" klar zu definieren und durchzusetzen: Ist dem Magistrat bekannt, dass diese Art von Alibibegrünung vermehrt eingesetzt wird? Entspricht diese Art der spärlichen Begrünung der Vorgartensatzung? Wenn nicht, was gedenkt der Magistrat dagegen zu tun? Begründung: Im Nordend greift eine Alibibegrünung durch so genannte "Steingärten" um sich. Bei den spärlichen Pflanzungen kann kaum noch von begrünten Vorgärten die Rede sein. Konkrete Beispiele im Nordend sind zu finden: Hynspergstraße 14: siehe Bild. Feststraße 19: dort wurde der Vorgarten mit Steinplatten gepflastert, auf diese legte man Kunstrasenstücke. Es gibt ein Beet mit einem Busch in der Mitte, der das Ganze freundlicher aussehen lässt. In Fällen wie diesen muss der Magistrat im Interesse einer Vorgartensatzung, die Ihren Namen wirklich verdient, grundsätzlich und dringend tätig werden. Beispiel: Hynspergstraße 14