Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Wie bereitet sich die Stadt Frankfurt auf die Digitalisierung vor?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.03.2019, ST 487 Betreff: Wie bereitet sich die Stadt Frankfurt auf die Digitalisierung vor? Zu Frage 1: Aus dem Hessischen E-Government-Gesetz ergeben sich für die Hessischen Kommunen einige Umsetzungsverpflichtungen. Viele der für die Kommunen geltenden Anforderungen sind bei der Stadt Frankfurt am Main bereits umgesetzt; beispielsweise zu nennen sind: - die Eröffnung des elektronischen Zugangs zur Übermittlung elektronischer Dokumente - die Einrichtung des De-Mail-Zugangs - die Bereitstellung von weitreichenden Informationen im Internet - die Unterstützung von elektronischen Zahlverfahren bei Online-Antragsverfahren In der städtischen E-Government-Strategie (M 81 v. 17.05.2013) wurden bereits u.a. die Ziele hinsichtlich des Einsatzes eines elektronischen Antrags- und Fallmanagement-Systems, eines Dokumentenmanagement-Systems und der Einrichtung eines Open-Data-Portals formuliert. Alle diese Systeme sind inzwischen im Einsatz. Die darüber hinausgehende Verpflichtung, entsprechend dem Onlinezugangsgesetz alle Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein Verwaltungsportal (Portalverbund) anbieten zu können, ist bis Ende des Jahres 2022 umzusetzen. Die Stadt Frankfurt am Main ist umfangreich in die vorbereitenden Arbeitsgruppen - unter Beteiligung des Bundes, der Länder und anderer Kommunen - eingebunden. Zu Frage 2: Es wird bei dieser Frage auf den Bericht des Magistrats B 236 vom 06.08.2018 verwiesen, der mit Beschluss § 3250 vom 08.11.2018 von der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen wurde. In diesem Bericht sind aktuell und umfassend die Maßnahmen zum Ausbau der digitalen Infrastruktur in Frankfurt dargestellt. Künftig werden sich weitere Anforderungen an die digitale Infrastruktur ergeben. Die zur Umsetzung des auch von der Stadt Frankfurt am Main verfolgten Smart-City-Ansatzes erforderlichen Daten und deren intelligente Auswertung beruhen in der Regel auf sensorgestützten Datenerhebungen und dem erforderlichen Datentransport mittels z.T. relativ neuer Technologien. Zu Frage 3: Das HEGovG enthält keine Anforderungen an die Kommunen zur Umsetzung einer Open-Data-Strategie. Allerdings enthält § 12 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25.07.2013 (E-Government-Gesetz des Bundes - EGovG) sowie die in der Fassung vom 05.07.2017 in § 12a präzisierende Vorschrift über "Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung" Vorgaben, an denen sich die Stadt Frankfurt am Main orientiert. Bereits in der E-Government-Strategie der Stadt Frankfurt am Main (M 81 v. 17.05.2013) und der zugehörigen Anlage (E-Government Strategie Papier) wurde die Bereitstellung Offener Daten als strategisches Ziel festgeschrieben. Im daraufhin aufgebauten Open-Data-Portal der Stadt Frankfurt am Main ( http://offenedaten.frankfurt. de/home/ ), das auch über die Internet-Seite Frankfurt.de erreichbar ist, stehen derzeit 83 Datensätze in maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung. Das Angebot wird kontinuierlich erweitert. Gleiches gilt auch z.B. für die Open-Data-Angebote des RMV und von traffiQ. Zu Frage 4: Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt, ab Ende des ersten Quartals 2019 in ausgewählten Museen und öffentlichen Wartebereichen städtischer Dienstgebäude sukzessive ein kostenfreies, offenes WLAN bereitzustellen. Darüber hinaus hat sich der Magistrat darauf verständigt, in den Osterferien 2019 die ersten 14 Pilotschulen mit WLAN auszustatten. Zudem können sich bis zu 15 weitere Schulen dafür entscheiden, selbst über einen externen Anbieter WLAN installieren zu lassen, wenn sie ein entsprechendes pädagogisches Konzept vorlegen. Perspektivisch sollen alle Frankfurter Schulen versorgt werden. Die dem RMV zuzurechnenden Bereiche prüfen derzeit verschiedene WLAN-Bereitstellungs-möglichkeiten innerhalb der Liegenschaften, an z.B. Umsteigeplätzen und in Schienenfahrzeugen. Der Einsatz in Linienbussen wird derzeit zwar grundsätzlich als unwirtschaftlich eingestuft, jedoch für hoch-frequentierte Buslinien dennoch geprüft. Ein darüberhinausgehender Einsatz von WLAN ist aus wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht vorgesehen. Im öffentlichen Raum wird auch künftig auf die Angebote kommerzieller Telekommunikationsanbieter und verschiedener Standortinitiativen verwiesen. Zu Frage 5: Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes gem. § 3 (4) HEGovG sind die Kommunen verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein Verwaltungsportal anzubieten und dafür im Verwaltungsportal Nutzerkonten bereitzustellen. Derzeit befinden sich sowohl die Ausgestaltung und technische Umsetzbarkeit des Verwaltungsportals (Portalverbund) als auch des Nutzerkontos in der Diskussion zwischen dem Bund, den Ländern und den Kommunen. Demnach sollen für die Nutzung der Nutzerkonten unterschiedliche Vertrauensniveaus angeboten werden, die von einer einfachen Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort bis hin zur eID des neuen elektronischen Personalausweises reichen. In Abhängigkeit vom gewählten Vertrauensniveau sollen dann unterschiedliche öffentliche Verwaltungsleistungen elektronisch abgewickelt werden können. Insofern ist auch die Stadt Frankfurt am Main verpflichtet, bis Ende 2022 entsprechende Services anzubieten. Das Nutzerkonto wird in einer vereinfachten Version derzeit getestet und soll in Kürze zur Nutzung für die bereits umgesetzten elektronischen Verwaltungsleistungen zur Verfügung stehen. Zu Frage 6: Die Verbesserung von Geschäftsprozessen liegt in der dezentralen Verantwortung der Ämter und Betriebe für ihre jeweilige Organisation und wird seit jeher und kontinuierlich betrieben. Um die Ämter und Betriebe in ihrer Weiterentwicklung zu unterstützen, wurde im Jahr 2013 das Sachgebiet "Organisationsentwicklung" (ehemals "Organisations- und Prozessberatung") im Personal- und Organisationsamt eingerichtet. Es berät auf Anfrage durch Organisationsprojekte. Sofern das Personal- und Organisationsamt mit einem Projekt zur Geschäftsprozessoptimierung beauftragt ist, wird die entsprechende KGSt(r)-Methode (6-Schritt-Methode) angewandt. Die sich durch die Digitalisierung ergebenden neuen und erweiterten Anforderungen bzw. Möglichkeiten werden bei der Prozessaufnahme, -optimierung und -umsetzung entsprechend berücksichtigt. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 26.11.2018, V 1056

Verknüpfte Vorlagen