Wie bereitet sich die Stadt Frankfurt auf die Digitalisierung vor?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 04.03.2019, ST 487 Betreff: Wie bereitet sich die Stadt Frankfurt auf die
Digitalisierung vor? Zu Frage 1: Aus dem Hessischen E-Government-Gesetz ergeben sich
für die Hessischen Kommunen einige Umsetzungsverpflichtungen. Viele der für die
Kommunen geltenden Anforderungen sind bei der Stadt Frankfurt am Main bereits
umgesetzt; beispielsweise zu nennen sind: - die Eröffnung des
elektronischen Zugangs zur Übermittlung elektronischer Dokumente - die
Einrichtung des De-Mail-Zugangs - die Bereitstellung von weitreichenden
Informationen im Internet - die Unterstützung von elektronischen
Zahlverfahren bei Online-Antragsverfahren In der städtischen E-Government-Strategie (M 81 v.
17.05.2013) wurden bereits u.a. die Ziele hinsichtlich des Einsatzes eines
elektronischen Antrags- und Fallmanagement-Systems, eines
Dokumentenmanagement-Systems und der Einrichtung eines Open-Data-Portals
formuliert. Alle diese Systeme sind inzwischen im Einsatz. Die darüber hinausgehende Verpflichtung, entsprechend
dem Onlinezugangsgesetz alle Verwaltungsleistungen auch elektronisch über ein
Verwaltungsportal (Portalverbund) anbieten zu können, ist bis Ende des Jahres
2022 umzusetzen. Die Stadt Frankfurt am Main ist umfangreich in die
vorbereitenden Arbeitsgruppen - unter Beteiligung des Bundes, der Länder und
anderer Kommunen - eingebunden. Zu Frage 2: Es wird bei dieser Frage auf den Bericht des
Magistrats B 236 vom 06.08.2018 verwiesen, der mit Beschluss § 3250 vom
08.11.2018 von der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen wurde. In
diesem Bericht sind aktuell und umfassend die Maßnahmen zum Ausbau der
digitalen Infrastruktur in Frankfurt dargestellt. Künftig werden sich weitere
Anforderungen an die digitale Infrastruktur ergeben. Die zur Umsetzung des auch
von der Stadt Frankfurt am Main verfolgten Smart-City-Ansatzes erforderlichen
Daten und deren intelligente Auswertung beruhen in der Regel auf
sensorgestützten Datenerhebungen und dem erforderlichen Datentransport mittels
z.T. relativ neuer Technologien. Zu Frage 3: Das HEGovG enthält keine Anforderungen an die
Kommunen zur Umsetzung einer Open-Data-Strategie. Allerdings enthält § 12 des
Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung vom 25.07.2013
(E-Government-Gesetz des Bundes - EGovG) sowie die in der Fassung vom
05.07.2017 in § 12a präzisierende Vorschrift über "Offene Daten der Behörden
der unmittelbaren Bundesverwaltung" Vorgaben, an denen sich die Stadt Frankfurt
am Main orientiert. Bereits in der E-Government-Strategie der Stadt Frankfurt
am Main (M 81 v. 17.05.2013) und der zugehörigen Anlage (E-Government Strategie
Papier) wurde die Bereitstellung Offener Daten als strategisches Ziel
festgeschrieben. Im daraufhin aufgebauten Open-Data-Portal der Stadt
Frankfurt am Main (
http://offenedaten.frankfurt. de/home/ ), das auch über
die Internet-Seite Frankfurt.de erreichbar ist, stehen derzeit 83 Datensätze in
maschinenlesbaren Formaten zur Verfügung. Das Angebot wird kontinuierlich
erweitert. Gleiches gilt auch z.B. für die Open-Data-Angebote des RMV und von
traffiQ.
Zu Frage 4: Die Stadt Frankfurt am Main beabsichtigt, ab Ende des
ersten Quartals 2019 in ausgewählten Museen und öffentlichen Wartebereichen
städtischer Dienstgebäude sukzessive ein kostenfreies, offenes WLAN
bereitzustellen.
Darüber hinaus hat sich der
Magistrat darauf verständigt, in den Osterferien 2019 die ersten 14
Pilotschulen mit WLAN auszustatten. Zudem können sich bis zu 15 weitere Schulen
dafür entscheiden, selbst über einen externen Anbieter WLAN installieren zu
lassen, wenn sie ein entsprechendes pädagogisches Konzept vorlegen.
Perspektivisch sollen alle Frankfurter Schulen versorgt werden. Die dem RMV zuzurechnenden Bereiche
prüfen derzeit verschiedene WLAN-Bereitstellungs-möglichkeiten innerhalb der
Liegenschaften, an z.B. Umsteigeplätzen und in Schienenfahrzeugen. Der Einsatz
in Linienbussen wird derzeit zwar grundsätzlich als unwirtschaftlich
eingestuft, jedoch für hoch-frequentierte Buslinien dennoch geprüft. Ein darüberhinausgehender Einsatz von WLAN ist aus
wirtschaftlichen Gründen derzeit nicht vorgesehen. Im öffentlichen Raum wird
auch künftig auf die Angebote kommerzieller Telekommunikationsanbieter und
verschiedener Standortinitiativen verwiesen. Zu Frage 5: Im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes
gem. § 3 (4) HEGovG sind die Kommunen verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen
auch elektronisch über ein Verwaltungsportal anzubieten und dafür im
Verwaltungsportal Nutzerkonten bereitzustellen. Derzeit befinden sich sowohl
die Ausgestaltung und technische Umsetzbarkeit des Verwaltungsportals
(Portalverbund) als auch des Nutzerkontos in der Diskussion zwischen dem Bund,
den Ländern und den Kommunen. Demnach sollen für die Nutzung der Nutzerkonten
unterschiedliche Vertrauensniveaus angeboten werden, die von einer einfachen
Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort bis hin zur eID des neuen
elektronischen Personalausweises reichen. In Abhängigkeit vom gewählten
Vertrauensniveau sollen dann unterschiedliche öffentliche Verwaltungsleistungen
elektronisch abgewickelt werden können. Insofern ist auch die Stadt Frankfurt
am Main verpflichtet, bis Ende 2022 entsprechende Services anzubieten. Das
Nutzerkonto wird in einer vereinfachten Version derzeit getestet und soll in
Kürze zur Nutzung für die bereits umgesetzten elektronischen
Verwaltungsleistungen zur Verfügung stehen. Zu Frage 6: Die Verbesserung von Geschäftsprozessen liegt in der
dezentralen Verantwortung der Ämter und Betriebe für ihre jeweilige
Organisation und wird seit jeher und kontinuierlich betrieben.
Um die Ämter und Betriebe in ihrer
Weiterentwicklung zu unterstützen, wurde im Jahr 2013 das Sachgebiet
"Organisationsentwicklung" (ehemals "Organisations- und Prozessberatung") im
Personal- und Organisationsamt eingerichtet. Es berät auf Anfrage durch
Organisationsprojekte. Sofern das Personal- und Organisationsamt mit einem
Projekt zur Geschäftsprozessoptimierung beauftragt ist, wird die entsprechende
KGSt(r)-Methode (6-Schritt-Methode) angewandt. Die sich durch die Digitalisierung
ergebenden neuen und erweiterten Anforderungen bzw. Möglichkeiten werden bei
der Prozessaufnahme, -optimierung und -umsetzung entsprechend
berücksichtigt.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 26.11.2018, V
1056