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Versiegelung des Areals des Botanischen Gartens

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST 471 Betreff: Versiegelung des Areals des Botanischen Gartens Zu 1. Nach § 7 des genannten Umlegungsvertrags vom 14.6.1935 unterliegt die Zulassung des Anbaus in dem in Rede stehenden Bereich nach dem Baufluchtliniengesetz vom 2.7.1875 und dem hierauf erlassenen Ortsstatut vom 28.4.1876 besonderen Vereinbarungen. Der auf den Umlegungsvertrag bezugnehmende Vertrag zwischen der seinerzeitigen Stadtgemeinde Frankfurt am Main und der I.G. Farbenindustrie A.G. enthält unter Ziffer VI die in der Anregung OM 996 unter 1 genannte besondere Vereinbarung. Diese Vereinbarung hat mit den Festsetzungen der Nutzungen, zum einen als öffentliche Parkanlage im Bebauungsplan NW 22 b Nr. 1 (rechtsverbindlich seit 30.4.1966) und zum anderen als Botanisches und Zoologisches Institut Universität im Bebauungsplan NW 22 d Nr. 1 (rechtsverbindlich seit 5.11.1966) ihren Niederschlag im öffentlichen Bauplanungsrecht gefunden und ist damit allgemeinverbindlich. Zu 2. Das bestehende Bauplanungsrecht deckt von der Art der zulässigen baulichen Nutzung im weitesten Sinne universitätsaffine Nutzungen ab. Darüber hinaus ist der Denkmalschutz unabhängig vom Bauplanungsrecht zu betrachten. Der Grüneburgpark, der Palmengarten und der Botanische Garten mit den Kramerbauten (Institutsgebäude) unterliegen als Kulturdenkmäler den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Es liegen Konzeptstudien für eine Mischnutzung von Schule, Kita und Wohnen (u. a. Studentisches Wohnen) auf dem Areal der ehemaligen Institutsgebäude vor, die sich im Abstimmungsprozess zwischen der Stadt, dem Land und der Senckenbergischen Stiftung befinden. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme ST 1376 vom 7.10.2016 verwiesen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 28.11.2016, OM 996