Versiegelung des Areals des Botanischen Gartens
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST
471
Betreff: Versiegelung des
Areals des Botanischen Gartens Zu 1. Nach § 7 des genannten Umlegungsvertrags vom
14.6.1935 unterliegt die Zulassung des Anbaus in dem in Rede stehenden Bereich
nach dem Baufluchtliniengesetz vom 2.7.1875 und dem hierauf erlassenen
Ortsstatut vom 28.4.1876 besonderen Vereinbarungen. Der auf den Umlegungsvertrag bezugnehmende Vertrag
zwischen der seinerzeitigen Stadtgemeinde Frankfurt am Main und der I.G.
Farbenindustrie A.G. enthält unter Ziffer VI die in der Anregung OM 996 unter 1
genannte besondere Vereinbarung. Diese Vereinbarung hat mit den Festsetzungen der
Nutzungen, zum einen als öffentliche Parkanlage im Bebauungsplan NW 22 b Nr. 1
(rechtsverbindlich seit 30.4.1966) und zum anderen als Botanisches und
Zoologisches Institut Universität im Bebauungsplan NW 22 d Nr. 1
(rechtsverbindlich seit 5.11.1966) ihren Niederschlag im öffentlichen
Bauplanungsrecht gefunden und ist damit allgemeinverbindlich. Zu 2. Das bestehende Bauplanungsrecht deckt von der Art
der zulässigen baulichen Nutzung im weitesten Sinne universitätsaffine
Nutzungen ab. Darüber hinaus ist der Denkmalschutz unabhängig vom
Bauplanungsrecht zu betrachten. Der Grüneburgpark, der Palmengarten und der
Botanische Garten mit den Kramerbauten (Institutsgebäude) unterliegen als
Kulturdenkmäler den Bestimmungen des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Es liegen Konzeptstudien für eine
Mischnutzung von Schule, Kita und Wohnen (u. a. Studentisches Wohnen) auf dem
Areal der ehemaligen Institutsgebäude vor, die sich im Abstimmungsprozess
zwischen der Stadt, dem Land und der Senckenbergischen Stiftung befinden.
Im Übrigen wird auf die
Stellungnahme ST 1376 vom 7.10.2016 verwiesen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 28.11.2016, OM 996