Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST
460
Betreff: Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h Nach § 45 (9)
Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann
angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist in der Leuchte nicht
erkennbar, sodass eine
Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h
nicht möglich ist. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen
werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 29.11.2016, OM 986