Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 27.02.2017, ST 460
Betreff: Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h Nach § 45 (9) Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist in der Leuchte nicht erkennbar, sodass eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h nicht möglich ist. Aus diesem Grund kann der Anregung nicht entsprochen werden.