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Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST 457 Betreff: Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-Straße Nach Auswertung der Verkehrszählung hat sich folgendes ergeben: Gemäß Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) müssen gewisse Mindestmengen an Fußgänger- und Kfz-Verkehr vorliegen, um einen Fußgängerüberweg (FGÜ) anlegen zu können. So kann ein FGÜ erst ab einer Verkehrsstärke von mindestens 200 Kfz pro Stunde und mindestens 50 zu Fuß Gehenden pro Stunde eingerichtet werden. Die maximale Verkehrsstärke für einen FGÜ liegt bei 750 Kfz pro Stunde. Im vom Ortsbeirat genannten Bereich der Carl-Benz-Straße sind es in der stärksten Stunde 13 zu Fuß Gehende. Die notwendige Fußgängerzahl von 50 zu Fuß Gehenden pro Stunde wird dabei zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zu keiner Zeit erreicht. Aus diesem Grund wird von der Einrichtung eines FGÜ abgesehen. Die Einrichtung eines Haltverbots durch das Verkehrszeichen 283 Straßenverkehrs-Ordnung und einer Sperrfläche stellt eine unzulässige Überbeschilderung da. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 19.06.2017, OM 1803