Fußgängerüberweg am südöstlichen Ende der Carl-Benz-Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST
457
Betreff: Fußgängerüberweg
am südöstlichen Ende der Carl-Benz-Straße Nach Auswertung der
Verkehrszählung hat sich folgendes ergeben: Gemäß Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von
Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) müssen gewisse Mindestmengen an Fußgänger- und
Kfz-Verkehr vorliegen, um einen Fußgängerüberweg (FGÜ) anlegen zu können. So
kann ein FGÜ erst ab einer Verkehrsstärke von mindestens 200 Kfz pro Stunde und
mindestens 50 zu Fuß Gehenden pro Stunde eingerichtet werden. Die maximale
Verkehrsstärke für einen FGÜ liegt bei 750 Kfz pro Stunde. Im vom Ortsbeirat genannten Bereich
der Carl-Benz-Straße sind es in der stärksten Stunde 13 zu Fuß Gehende.
Die notwendige Fußgängerzahl von 50 zu Fuß Gehenden pro Stunde wird dabei
zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr zu keiner Zeit erreicht. Aus diesem Grund wird von der
Einrichtung eines FGÜ abgesehen. Die Einrichtung eines Haltverbots durch das
Verkehrszeichen 283 Straßenverkehrs-Ordnung und einer Sperrfläche stellt eine
unzulässige Überbeschilderung da. Der Anregung kann daher nicht entsprochen werden.
Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 19.06.2017, OM 1803