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Tempo 30 auf dem Berkersheimer Weg

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST 430 Betreff: Tempo 30 auf dem Berkersheimer Weg Die Abweichung von der innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Bei Anordnungen wegen einer besonderen Gefahrenlage kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen Gegebenheiten nur Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegt. Die Voraussetzungen sind im Berkersheimer Weg nicht erfüllt. Der Berkersheimer Weg war zwar bis zur Ausbesserung der Fahrbahndecke im vergangenen Sommer mit dem Verkehrszeichen (VZ) 274-30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Tempo 30) beschildert. Dies war aber dem Umstand geschuldet, dass die Fahrbahn sich in einem schlechten Zustand befand, der diese Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig machte. Nach Ende der Baumaßnahmen wurden die Schilder folgerichtig nicht mehr aufgestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Streckenabschnitt 150 Meter vor und nach der Albert-Schweitzer-Schule. Dort gilt weiterhin Tempo 30. Der Anregung des Ortsbeirates kann daher nicht entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 05.12.2017, OM 2531 Antrag vom 23.04.2018, OF 505/10 Anregung vom 08.05.2018, OA 259