Tempo 30 auf dem Berkersheimer Weg
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 23.02.2018, ST
430
Betreff: Tempo 30 auf dem
Berkersheimer Weg Die Abweichung von der
innerörtlichen Regelgeschwindigkeit von 50 km/h ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen möglich. Insbesondere muss auf Grund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen. Bei Anordnungen wegen einer besonderen
Gefahrenlage kommen neben Streckenabschnitten mit entsprechenden baulichen
Gegebenheiten nur Streckenabschnitten in Betracht, deren Unfallgeschehen
erheblich über dem vergleichbarer Streckenabschnitte liegt. Die Voraussetzungen
sind im Berkersheimer Weg nicht erfüllt. Der Berkersheimer Weg war zwar bis zur Ausbesserung
der Fahrbahndecke im vergangenen Sommer mit dem Verkehrszeichen (VZ) 274-30
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Tempo 30) beschildert. Dies war aber dem
Umstand geschuldet, dass die Fahrbahn sich in einem schlechten Zustand befand,
der diese Geschwindigkeitsbeschränkung notwendig machte. Nach Ende der
Baumaßnahmen wurden die Schilder folgerichtig nicht mehr aufgestellt. Dies gilt
jedoch nicht für den Streckenabschnitt 150 Meter vor und nach der
Albert-Schweitzer-Schule. Dort gilt weiterhin Tempo 30. Der Anregung des Ortsbeirates kann daher nicht
entsprochen werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 05.12.2017, OM 2531
Antrag vom
23.04.2018, OF
505/10
Anregung vom 08.05.2018, OA 259