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Werbetafeln in Grünanlagen

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Grundsätzlich verbietet die Satzung über die Benutzung der Grünanlagen der Stadt Frankfurt am Main (Grünanlagensatzung), entsprechende Flächen zum Zwecke der Gewerbeausübung zu benutzen (§ 3 Abs. 4 Nr. 12 der Grünanlagensatzung); hierunter fallen auch die angesprochenen Anlagen für gewerbliche Werbung. Die Grünanlagensatzung erfasst allerdings nicht solche Flächen, die zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, auch wenn diese als Grünflächen gestaltet sind (beispielsweise durch Straßenbegleitgrün, Baumpflanzungen oder auch Sitzbänke). Diese Flächen dienen vorrangig dem Verkehrszweck, wenngleich sie auch die Nutzung für die Bürgerinnen und Bürger ermöglichen. Um eine solche öffentliche Verkehrsfläche handelt es sich bei dem angesprochenen Baseler Platz. Das dort neu errichtete sog. City-Light-Poster befindet sich folglich nicht in einer Grünanlage und steht daher auch nicht im Konflikt mit der Grünanlagensatzung. Die Stadt Frankfurt am Main hat ihr Recht, auf städtischen Flächen zu werben, zum

  1. Januar 2018 neu vergeben. Insgesamt wurden im Rahmen einer europaweiten Konzessionsvergabe vier einzelne Verträge ausgeschrieben (sogenannte Lose). Die Einnahmen aus diesen Verträgen fließen in den gesamtstädtischen Haushalt und kommen somit verschiedenen Bereichen zugute.

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