Grünschnitt in der Burgstraße 56
Stellungnahme des Magistrats
Eine Entfernung von Hecken, Gebüschen und Gehölzen ist in der Zeit vom 01. März bis 30. September gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz verboten. Die Regelung gilt sowohl im bebauten Bereich als auch im Außenbereich. Dem Magistrat, in Gestalt der Unteren Naturschutzbehörde (UNB), ist der genannte Vorgang nicht bekannt. Die UNB erhält regelmäßige Anfragen, ob eine Rodung oder ein Rückschnitt von Hecken im Zeitraum vom 01. März bis 30. September erlaubt ist. Die Mitarbeiter:innen weisen auf das Verbot hin und erläutern den damit einhergehenden Schutz von Tieren und Pflanzen. Die Rodung von Hecken ist besonders in den Monaten März bis Juli sensibel, da vor allem in diesem Zeitraum mit Bruten zu rechnen ist. Durch Heckenrodungen kann es dann auch zu Verstößen gegen die Verbotstatbestände des strengen Artenschutzes (§ 44 BNatSchG) kommen. In solchen Fällen arbeiten die UNB und das Ordnungsamt zusammen, um die Situation vor Ort zu überprüfen. Der Magistrat wird im genannten Fall die Vorortsituation begutachten und im Nachgang über die notwendigen Schritte entscheiden.