Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2015, ST
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Betreff: Wie groß ist die
Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis
tatsächlich? Zu 1.: Der Stadt Frankfurt am Main hat im
Jahr 2011 den Erwerb des Geländes geprüft. In diesem Zusammenhang wurden alle
bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) vorliegenden Unterlagen zu
Bodenkontaminationen zur Verfügung gestellt. Die BIMA sieht keine weiteren
Untersuchungen vor und möchte das Grundstück auf dieser Grundlage mit einem
vollständigen Gewährleistungsausschluss veräußern. Die abschließende Stellungnahme des von der Stadt
Frankfurt am Main mit der Prüfung und Bewertung der vorliegenden Unterlagen
beauftragten Ingenieurbüros vom 25.04.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass ein
Erwerb der Flächen hinsichtlich der Altlastensituation sowie der vorhandenen
Bausubstanz ein hohes Risiko für die Stadt Frankfurt am Main darstellen würde.
Insbesondere wurden bislang bekannte
Schadstoffbelastungen nicht abgegrenzt, auf vier kontaminationsverdächtigen
Flächen sowie in den bebauten Bereichen keine Bodenuntersuchungen durchgeführt
sowie mögliche Investitionsrisiken durch die Entsorgung kontaminierter Böden
nicht ermittelt. Zudem wurden keine Mehrkosten ermittelt, die beim Abbruch und
der Entsorgung von asbesthaltigen Gebäudeteilen sowie teerhaltigen Bodenbelägen
entstehen können.
Um die hohen Risiken bewerten zu
können, sind weitere Untersuchungen notwendig, die Kosten von mindestens
100.000,00 € verursachen würden. Zu 2.) Die BIMA bietet lediglich regelhaft den Kommunen
Konversionsgrundstücke vorab an. Ein Vorkaufsrecht besteht nicht. Ein solches
könnte sich lediglich unter den Voraussetzungen des § 24 BauGB aus der
Ausweisung als Überschwemmungsgebiet ergeben. Es bestünde, wenn die erworbenen
Flächen von einer Bebauung freizuhalten wären. Dies ist hier nicht der Fall.
Durch die Ausweisung wird die Bebauung nach Auskunft der BIMA zwar
eingeschränkt, aber nicht verhindert. Zu 3.: Der Magistrat kann nicht für die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben sprechen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 02.12.2014, V
1191