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Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.03.2015, ST 417 Betreff: Wie groß ist die Kontaminierung des Geländes Gaugrafenstraße als Verkaufshindernis tatsächlich? Zu 1.: Der Stadt Frankfurt am Main hat im Jahr 2011 den Erwerb des Geländes geprüft. In diesem Zusammenhang wurden alle bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) vorliegenden Unterlagen zu Bodenkontaminationen zur Verfügung gestellt. Die BIMA sieht keine weiteren Untersuchungen vor und möchte das Grundstück auf dieser Grundlage mit einem vollständigen Gewährleistungsausschluss veräußern. Die abschließende Stellungnahme des von der Stadt Frankfurt am Main mit der Prüfung und Bewertung der vorliegenden Unterlagen beauftragten Ingenieurbüros vom 25.04.2012 kommt zu dem Ergebnis, dass ein Erwerb der Flächen hinsichtlich der Altlastensituation sowie der vorhandenen Bausubstanz ein hohes Risiko für die Stadt Frankfurt am Main darstellen würde. Insbesondere wurden bislang bekannte Schadstoffbelastungen nicht abgegrenzt, auf vier kontaminationsverdächtigen Flächen sowie in den bebauten Bereichen keine Bodenuntersuchungen durchgeführt sowie mögliche Investitionsrisiken durch die Entsorgung kontaminierter Böden nicht ermittelt. Zudem wurden keine Mehrkosten ermittelt, die beim Abbruch und der Entsorgung von asbesthaltigen Gebäudeteilen sowie teerhaltigen Bodenbelägen entstehen können. Um die hohen Risiken bewerten zu können, sind weitere Untersuchungen notwendig, die Kosten von mindestens 100.000,00 € verursachen würden. Zu 2.) Die BIMA bietet lediglich regelhaft den Kommunen Konversionsgrundstücke vorab an. Ein Vorkaufsrecht besteht nicht. Ein solches könnte sich lediglich unter den Voraussetzungen des § 24 BauGB aus der Ausweisung als Überschwemmungsgebiet ergeben. Es bestünde, wenn die erworbenen Flächen von einer Bebauung freizuhalten wären. Dies ist hier nicht der Fall. Durch die Ausweisung wird die Bebauung nach Auskunft der BIMA zwar eingeschränkt, aber nicht verhindert. Zu 3.: Der Magistrat kann nicht für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sprechen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 02.12.2014, V 1191

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