Gewerbliche Tätigkeiten im Fritz-Schumacher-Weg
Stellungnahme des Magistrats
Im Gewerberegister des Ordnungsamtes sind für den Fritz-Schumacher-Weg aktuell sieben Gewerbeanmeldungen in sechs verschiedenen Liegenschaften verzeichnet, wobei es sich hier ausschließlich um Tätigkeiten handelt, für die eine persönliche Zuverlässigkeitsprüfung bei Betriebsbeginn bzw. ein Erlaubnisvorbehalt nach der Gewerbeordnung nicht vorgesehen sind. Eine Untersagung dieser Tätigkeiten auf Grundlage der Gewerbeordnung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn dem in diesen Fällen zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt Tatsachen bekannt werden, welche die Zuverlässigkeit des/der Gewerbetreibenden in Frage stellen. In diesem Zusammenhang liegen dem Ordnungsamt bislang keine Erkenntnisse vor. Auch die Bauaufsicht, an die in der Vergangenheit wiederholt Beschwerden herangetragen wurden, dass in einem Reihenhaus im Fritz-Schumacher-Weg verschiedene Gewerbe - u.a. ein Haus- und Gartenservice - betrieben werden sollen, hat im Rahmen einer Ortsbesichtigung keine rein gewerbliche Nutzung vorgefunden. Vielmehr wurde festgestellt, dass die Räume des betroffenen Reihenhauses überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Lediglich in einem untergeordneten Umfang werden die Räumlichkeiten auch zur Ausübung von Bürotätigkeiten für einen Haus- und Gartenservice genutzt. Die zum Betrieb des Gewerbes notwendigen Gerätschaften werden in einem Transporter aufbewahrt. Lagerräume waren nicht feststellbar. Daher bestand kein Anlass für das Ergreifen baurechtlicher Maßnahmen. Ein Unterbinden der Gewerbeausübung stellt grundsätzlich einen Eingriff in die durch Artikel 12 Grundgesetz normierte Berufsfreiheit dar. Gesetzesverstöße, die ein solch massives Vorgehen rechtfertigen würden, sind derzeit weder aus ordnungsrechtlicher noch aus baurechtlicher Sicht bekannt. Auch die Missachtung immissionsschutz-, straßenverkehrs- oder abfallrechtlicher Vorschriften, infolge derer eine Einschränkung oder gar Einstellung der Be- und Entladevorgänge bzw. der Abfall- und Materiallagerung behördlich durchsetzbar wäre, ist bisher ebenfalls nicht nachgewiesen.