Ampelanlagen für Seh- und Hörgeschädigte
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.02.2017, ST
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Betreff: Ampelanlagen für
Seh- und Hörgeschädigte Die vom Ortsbeirat angesprochenen Lichtsignalanlagen
in der Leonardo-da-Vinci-Allee zur Straßenbahnhaltestelle "Rebstockbad" (REB1),
Leonardo-da-Vinci-Allee / August-Euler-Straße (REB2), Leonardo-da-Vinci-Allee /
Parsevalstraße / Gebrüder-Wright-Straße (REB3) und Am Römerhof /
Leonardo-da-Vinci-Allee (RÖ4) sind technisch nachrüstbar. Die Steuergeräte der Lichtsignalanlagen an der
Kreuzung der Bockenheimer Landstraße zur Senckenberganlage (FA15), der Kreuzung
Adalbertstraße zur Gräfstraße (Bockenheimer Warte) (A1) und der Kreuzung
Sophienstraße zur Franz-Rücker-Allee (SF) sind hingegen veraltet. Die vom Ortsbeirat vorgeschlagene Lichtsignalanlage
in der Ginnheimer Landstraße zur Schloßstraße kann vom Magistrat nicht
eindeutig zugeordnet werden. Eventuell handelt es sich um die Lichtsignalanlage
in der Schloßstraße / Rödelheimer Straße (SCHLO 1) oder in der Ginnheimer
Landstraße / Sophienstraße / Ginnheimer Straße (GL 1). Eine Nachrüstung mit
akustischem Signal sowie Vibration ist in beiden Fällen aufgrund der veralteten
Steuergeräte nicht möglich. Die Außenanlage der Lichtsignalanlage in der
Kreuzung Schloßstraße zur Adalbertstraße (Richtung Westbahnhof) (SCHLO 5) ist
veraltet. Eine Nachrüstung ist nur bei der Erneuerung der Außenanlage
möglich. Alle betroffenen Lichtsignalanlagen
werden in die Prioritätenliste der Stadt Frankfurt am Main für den Bau bzw.
Umbau von Lichtsignalanlagen aufgenommen. Die Festlegung einzelner Prioritäten
erfolgt unter Einbindung des Blindenschutzbundes. In Abhängigkeit der im
Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel werden die Lichtsignalanlagen nach
ihrer Priorität nachgerüstet bzw. umgebaut. Bei Neu- und Umplanungen von Lichtsignalanlagen
werden Anforderungstaster generell mit akustischem Signal sowie Vibration
ausgestattet. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 31.10.2016, OM 832