Reduzierung des Durchgangsverkehrs in der Deuil-La-Barre-Straße
Stellungnahme des Magistrats
Die in Rede stehende Straßenverbindung ist als Kreisstraße K 871 gewidmet und dient nach Netzbedeutung und Widmungszweck "vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege" (§ 3 Absatz 1 Ziffer 2 Hessisches Straßengesetz). Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht und mit Blick auf die örtliche Verkehrsnetz- und Siedlungsstruktur besteht kein Grund zu der Annahme, die in Rede stehende Straße sei von gebietsfremdem Durchgangsverkehr, weiträumigem zumal, vorwiegend geprägt oder sogar dominiert. Im Gegenteil handelt es sich nach Ansicht des Magistrats hauptsächlich um stadtteilbezogene Quell- und Zielverkehre, sowie stadtteilverbindende Verkehre im näheren Umfeld, beispielsweise mit dem Ziel Gewerbegebiet Am Martinszehnten / Berner Straße / Züricher Straße. Diese Verkehre entsprechen Netzbedeutung und Widmungszweck der Straße und sind für verkehrslenkende Maßnahmen, zumal für Beschilderung, ohnehin kaum empfänglich, ist es doch Wesen und Eigenart des motorisierten Individualverkehrs, alle verfügbaren Bestandteile des Straßennetzes auch zu befahren, wenn individuelle Gewohnheit oder Empfehlung von Navigationsgeräten hierzu Anlass gibt. Verkehrslenkende Maßnahmen durch entsprechende Steuerungen in den Lichtsignalanlagen durchzuführen, ist nicht erlaubt. Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung hat mit dem Einführungserlass vom 23.11.2015 zu den Richtlinien für Lichtsignalanlage (RiLSA 2015) die Einsatzkriterien für Lichtsignalanlagen beschrieben. In Punkt 3 (Ziele und Einsatzbereiche) des Erlasses wird folgendes ausgeführt: "Mit Lichtzeichenanlagen dürfen keine zusätzlichen Gefahrenlagen geschaffen werden. Signalprogramme dürfen daher auch nicht als Ersatzmaßnahmen zur Umsetzung verkehrsplanerischer Ziele ausgerichtet werden. Die Signalprogramme sind infolge dessen grundsätzlich auf die tatsächliche Verkehrsnachfrage abzustimmen. Künstlich verkürzte Grünzeiten [beziehungsweise] verlängerte Rotzeiten mit dem Ziel, unerwünschte Verkehrsströme durch erzwungene Rückstaubildung zu drosseln, stehen hierzu im Widerspruch. So genannte "Pförtnerampeln" kommen daher nur insoweit in Frage, als sie der Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses im durch sie abgeschirmten Straßennetz im Rahmen eines abgestimmten Gesamtkonzepts dienen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Leistungsfähigkeit [beziehungsweise] Kapazität des abgeschirmten Straßennetzes ausgeschöpft wird. Diese darf demnach auch nicht anlässlich oder in Folge der Einrichtung einer Lichtzeichenanlage verringert werden. Eine über längere Zeiträume andauernde Sperrung eines Knotenpunktarms durch Lichtzeichenanlagen ist nicht zulässig. Aus den genannten Gründen kann der Anregung daher nicht entsprochen werden.