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Palmengartenstraße 8: Immobilie im Dauerstress - Spekulationsskandal endlich beenden

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu Ziffer 1. und 3.: Das Amt für Wohnungswesen hat nach dem Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz (HWoAufG) im Rahmen einer Ersatzvornahme in einer Wohnung im Dachgeschoss Arbeiten zur Schimmelbeseitigung sowie Instandsetzungen am Fenster ausführen lassen. Bei einer aktuellen Überprüfung einer Dachgeschosswohnung am 13.11.2024 wurden keine erheblichen Mängel nach dem HWoAufG festgestellt. Das Haus wird aktuell durch drei Mietparteien bewohnt. Die Mieter:innen sind in Bezug auf die Mängel am Dach selbst tätig geworden und haben auf eigene Kosten mit einer Notabdeckung das Dach abdichten lassen und rechnen dies gegen die Mietzahlungen auf. Kenntnisse über auf die Straße gestürzte Dachteile liegen nicht vor und konnten durch eine vor Ort befragte Mieterin auch nicht bestätigt werden. Eine bauaufsichtlich relevante Gefahrenlage für die Mieter:innen besteht nach Erkenntnis der Bauaufsicht nicht. Der Einbau der neuen Heizungsanlage konnte aufgrund der Insolvenz der Eigentümerin nicht abgeschlossen werden. Die drei noch bewohnten Wohnungen im Dachgeschoss wurden von der Eigentümerin provisorisch mit ausreichend Elektroradiatoren ausgestattet. Die Kosten für den Stromverbrauch werden von der Eigentümerin übernommen. Zu Ziffer 2., 5. und 6.: Mit Datum vom 05.11.2024 wurde über das Vermögen der Palmengarten Grundbesitz GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, welches beim AG Darmstadt unter dem Az. 9 IN 595/23 geführt wird. Laut Information der Rechtsvertreter der Eigentümerin wurde die Liegenschaft am 13.11.2024 verkauft. Zu Ziffer 4.: Die Beratung durch die Stabsstelle Mieterschutz im Amt für Wohnungswesen wurde Anfang 2023 intensiviert, nachdem die Eigentümerin die Modernisierungsarbeiten eingestellt hatte. Diesen stehen grundlegend ohne Zweifel umfangreiche mietrechtliche Forderungen zur Seite (Mangelbeseitigung, Mietminderung). Es handelt sich jedoch ausdrücklich um zivilrechtliche Problemstellungen, bei denen es Kommunen entlang der Struktur der deutschen Rechtsordnung nicht möglich ist, Mieter:innen zivilrechtlich vor den einzig zuständigen Amtsgerichten zu vertreten. Es handelt sich dabei um Auseinandersetzungen, in denen die Vertretung der Mieter:innen Anwaltskanzleien o. ä., jedenfalls aber nicht dem Staat überlassen ist.