Möglichkeit zur Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,50 Metern von Fahrrädern auf den neuen Fahrradstreifen auf der Gießener Straße
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.02.2019, ST
257
Betreff: Möglichkeit zur
Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,50 Metern von Fahrrädern auf den neuen
Fahrradstreifen auf der Gießener Straße Die Einhaltung des
Sicherheitsabstandes beim Überholen von Radfahrenden liegt stets in der
Verantwortung der Personen, die den Überholvorgang durchführen. Das Amtsgericht
Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil bestätigt, dass es dabei unerheblich
ist, ob der Radfahrende im Mischverkehr auf der Fahrbahn, auf Schutzstreifen
oder Radfahrstreifen unterwegs ist. Folglich dürfen generell keine
Überholvorgänge durchgeführt werden, wenn aufgrund der örtlichen Situation
(Gegenverkehr, vorhandene Fahrbahnbreite, durchgezogene Linien, etc.) der
Überholabstand nicht eingehalten werden kann. Bei den Radverkehrsanlagen in der Gießener Straße
handelt es sich um Schutzstreifen, die lediglich im Begegnungsfall vom
Kfz-Verkehr zum Ausweichen befahren werden dürfen. Dort, wo für den Kfz-Verkehr
eigene Fahrstreifen markiert sind (hier im Aufstellbereich der Ampeln) und die
Verkehrslage beziehungsweise Markierungen ein Verlassen des Fahrstreifens nicht
zulassen, darf somit nicht überholt werden. Die Schutzstreifen wurden in diesen Bereichen
markiert, um eine durchgängige Radverkehrsführung anbieten zu können. Sie
verdeutlichen den anderen Verkehrsteilnehmenden, wo Radfahrende auf der
Fahrbahn unterwegs sind und dementsprechend mit ihnen zu rechnen ist. Da die
Schutzstreifen nicht dauerhaft überfahren werden dürfen, wird der Fahrraum der
Radfahrenden vom Kfz-Verkehr freigehalten, was eben jedoch noch nicht den
notwendigen Überholabstand regelt, sondern lediglich den Bereich der Fahrbahn
übrig lässt, der vom Kfz-Verkehr befahren werden darf, wenn gleichzeitig kein
Radfahrender auf dem angrenzenden Schutzstreifen unterwegs ist. Für den
Begegnungsfall Pkw-Pkw ist die Kernfahrbahn zwischen den Schutzstreifen auf der
Strecke ausreichend breit, so dass die Schutzstreifen nicht zum Ausweichen
befahren werden müssen. Nur bei der Begegnung mit breiteren Fahrzeugen darf auf
den Schutzstreifen ausgewichen werden, wenn dort kein Radfahrender unterwegs
ist. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 23.10.2018, OM 3821