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Möglichkeit zur Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,50 Metern von Fahrrädern auf den neuen Fahrradstreifen auf der Gießener Straße

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 04.02.2019, ST 257 Betreff: Möglichkeit zur Einhaltung des Sicherheitsabstands von 1,50 Metern von Fahrrädern auf den neuen Fahrradstreifen auf der Gießener Straße Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes beim Überholen von Radfahrenden liegt stets in der Verantwortung der Personen, die den Überholvorgang durchführen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil bestätigt, dass es dabei unerheblich ist, ob der Radfahrende im Mischverkehr auf der Fahrbahn, auf Schutzstreifen oder Radfahrstreifen unterwegs ist. Folglich dürfen generell keine Überholvorgänge durchgeführt werden, wenn aufgrund der örtlichen Situation (Gegenverkehr, vorhandene Fahrbahnbreite, durchgezogene Linien, etc.) der Überholabstand nicht eingehalten werden kann. Bei den Radverkehrsanlagen in der Gießener Straße handelt es sich um Schutzstreifen, die lediglich im Begegnungsfall vom Kfz-Verkehr zum Ausweichen befahren werden dürfen. Dort, wo für den Kfz-Verkehr eigene Fahrstreifen markiert sind (hier im Aufstellbereich der Ampeln) und die Verkehrslage beziehungsweise Markierungen ein Verlassen des Fahrstreifens nicht zulassen, darf somit nicht überholt werden. Die Schutzstreifen wurden in diesen Bereichen markiert, um eine durchgängige Radverkehrsführung anbieten zu können. Sie verdeutlichen den anderen Verkehrsteilnehmenden, wo Radfahrende auf der Fahrbahn unterwegs sind und dementsprechend mit ihnen zu rechnen ist. Da die Schutzstreifen nicht dauerhaft überfahren werden dürfen, wird der Fahrraum der Radfahrenden vom Kfz-Verkehr freigehalten, was eben jedoch noch nicht den notwendigen Überholabstand regelt, sondern lediglich den Bereich der Fahrbahn übrig lässt, der vom Kfz-Verkehr befahren werden darf, wenn gleichzeitig kein Radfahrender auf dem angrenzenden Schutzstreifen unterwegs ist. Für den Begegnungsfall Pkw-Pkw ist die Kernfahrbahn zwischen den Schutzstreifen auf der Strecke ausreichend breit, so dass die Schutzstreifen nicht zum Ausweichen befahren werden müssen. Nur bei der Begegnung mit breiteren Fahrzeugen darf auf den Schutzstreifen ausgewichen werden, wenn dort kein Radfahrender unterwegs ist. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 23.10.2018, OM 3821