Schutz des denkmalgeschützten ehemaligen Biologischen Instituts in der Siesmeyerstraße durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2017, ST
2509
Betreff: Schutz des
denkmalgeschützten ehemaligen Biologischen Instituts in der Siesmeyerstraße
durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB Da sich die o.g. Liegenschaft im
Besitz des Landes Hessen befindet, besitzt das Denkmalamt Frankfurt keine
Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt. Zuständig ist in diesem Fall das
Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Der Magistrat verfolgt in den Gesprächen mit dem
Eigentümer der Grundstücke, dem Land Hessen, das Ziel, die bestehenden Gebäude
zu sichern und möglichst kurzfristig einer sinnvollen Nutzung zuzuführen.
Ein Instandsetzungsgebot kann unter den rechtlichen
Voraussetzungen des § 177 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Wesentlich
dabei ist, dass die Durchführung der Maßnahme aus städtebaulichen Gründen
erforderlich ist. Im konkreten Fall ist es aus Sicht des Magistrats strittig,
ob beispielsweise die Instandsetzung der äußeren Gestalt des Gebäudes
städtebaulich erheblich ist. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein
Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der für den Denkmalschutz zuständigen
Landesbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, erlassen werden kann.
Von dort ist auch keine Beseitigung möglicher Mängel des geschützten Gebäudes
verlangt worden.
In der Gesamtbewertung des
laufenden Gesprächsprozesses mit dem Eigentümer und der rechtlichen
Voraussetzungen sieht der Magistrat deshalb von einem Erlass eines
Instandsetzungsgebotes nach § 177 BauGB ab. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
22.05.2017, OA 161