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Schutz des denkmalgeschützten ehemaligen Biologischen Instituts in der Siesmeyerstraße durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.12.2017, ST 2509 Betreff: Schutz des denkmalgeschützten ehemaligen Biologischen Instituts in der Siesmeyerstraße durch ein Instandsetzungsgebot nach § 177 BauGB Da sich die o.g. Liegenschaft im Besitz des Landes Hessen befindet, besitzt das Denkmalamt Frankfurt keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt. Zuständig ist in diesem Fall das Landesamt für Denkmalpflege Hessen. Der Magistrat verfolgt in den Gesprächen mit dem Eigentümer der Grundstücke, dem Land Hessen, das Ziel, die bestehenden Gebäude zu sichern und möglichst kurzfristig einer sinnvollen Nutzung zuzuführen. Ein Instandsetzungsgebot kann unter den rechtlichen Voraussetzungen des § 177 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen werden. Wesentlich dabei ist, dass die Durchführung der Maßnahme aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Im konkreten Fall ist es aus Sicht des Magistrats strittig, ob beispielsweise die Instandsetzung der äußeren Gestalt des Gebäudes städtebaulich erheblich ist. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein Instandsetzungsgebot nur mit Zustimmung der für den Denkmalschutz zuständigen Landesbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen, erlassen werden kann. Von dort ist auch keine Beseitigung möglicher Mängel des geschützten Gebäudes verlangt worden. In der Gesamtbewertung des laufenden Gesprächsprozesses mit dem Eigentümer und der rechtlichen Voraussetzungen sieht der Magistrat deshalb von einem Erlass eines Instandsetzungsgebotes nach § 177 BauGB ab. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung vom 22.05.2017, OA 161