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Nachtmarkt im Ortsbezirk 1

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.12.2019, ST 2386 Betreff: Nachtmarkt im Ortsbezirk 1 Zu 1. Kleinmarkthalle a) Bei der Überwachung lärmschutzrechtlicher Vorgaben steht der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Vordergrund. Es kommt zur Einhaltung der Schutzvorschriften nicht auf die Anzahl der durch Ruhestörungen betroffenen Personen an. Jede einzelne Person ist in ihren Lärmschutzrechten gleichrangig geschützt. Vor diesem Hintergrund ist die Anzahl der Personen, die in ihren Rechten durch Lärmereignisse beeinträchtigt wären, bei der Beurteilung zur Einrichtung eines Nachtmarktes nicht sehr aufschlussreich. Die exakte zahlenmäßige Ermittlung der Anwohner an den aufgeführten Plätzen wird dadurch entbehrlich. b-e) Lärm ist im Alltag der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Frankfurt am Main allgegenwärtig. Entsprechend gehen bei der Stadtverwaltung regelmäßig Beschwerden über zu hohe Lärmbelastungen ein. Neben dem Verkehrslärm fühlt sich die Bevölkerung auch durch Freizeit- und Nachbarschaftslärm gestört. Allgemeingültige Lärmgrenzwerte gibt es in Deutschland nicht. In den entsprechenden Gesetzen und Rechtsverordnungen wird nach der Ursache bzw. Quelle des Lärms unterschieden. Der Immissionsgrenzwert im Mischgebiet nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt am Tage (06.00 Uhr - 22.00 Uhr) bei 60 dB(A) und in der Nacht (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) bei 45 dB(A) gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zum Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). In der Nacht sind folglich deutlich niedrigere Immissionswerte definiert, um den Ruhebedürfnissen der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Der Magistrat geht deshalb davon aus, dass ein regelmäßiger Nachtmarkt, der nach 22.00 Uhr stattfindet, unweigerlich zu berechtigten Lärmbeschwerden führen würde. Durch die Stadtpolizei werden jedoch keine routinemäßigen Lärmmessungen durchgeführt, aus denen sich durchschnittliche Immissionswerte zu bestimmten Tageszeiten an vorgegebenen Örtlichkeiten ermitteln lassen. Diese werden jeweils stets anlassbezogen aufgrund von Beschwerden veranlasst. f) In den vergangenen zwei Jahren wurde nur eine Anwohnerbeschwerde wegen Lärm registriert. g-h) Die Nutzungsverhältnisse in der Kleinmarkthalle sind privatrechtlich über gewerberechtliche Mietverträge mit zumeist mehrjähriger Laufzeit ausgestaltet. Den rund sechzig Mietern steht jeweils das Recht zu, den oder die Mietgegenstände zum vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Vermietet werden die Stände und Räume in baulich funktionsfähigem Zustand, in der Regel ohne nutzerspezifische Betriebseinrichtungen. Die Inneneinrichtung der Stände und Räume ist prinzipiell Angelegenheit des Mieters. Mobiliar, Küchen- bzw. Kühleinrichtungen und der Standaufbau als solches befinden sich daher in dessen Besitz. Eine Doppelvermietung an andere Beschicker ist rechtlich nicht möglich. In Hinblick auf die Verantwortlichkeit zur Einhaltung geltender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften (u. a. Hygiene-/ Lebensmittel- sowie Unfallverhütungsvorschriften) wäre dies zudem ausdrücklich nicht anzustreben. Daher wird ein Eigeninteresse der Mieter an der Ausweitung der Öffnungszeiten notwendig. Eine Verlängerung bzw. Verschiebung der Öffnungszeit wurde bereits mehrfach gemeinsam mit der Mieterschaft ausführlich diskutiert. Eine Einigung auf eine zeitliche Abweichung ist bis dato wegen der sehr unterschiedlichen Interessenslagen nicht möglich gewesen. Zu 2. Konstablerwache a) Siehe Ausführungen zu 1a) b-c) Zu Geräuschimmissionen des Erzeugermarktes auf dem Plateau der Konstablerwache liegen keine Messwerte vor. Aus Mangel an Beschwerden haben bisher keine Schallpegelmessungen stattgefunden. Gleiches gilt für Zeiträume ohne Wochenmarktbetrieb. Ausnahmen bilden Großveranstaltungen, wie zum Beispiel der Christopher Street Day (CSD). d) Es sind drei Anwohnerbeschwerden wegen Lärm aus Lokalen bekannt, welche durch den Immissionsschutz des Ordnungsamtes auch mehrmals in 2018 und 2019 bearbeitet wurden. e) Der Magistrat geht nicht davon aus, dass ein Nachtmarkt den Ruf der Konstablerwache aufwerten würde. Aus bisheriger Erfahrung führen Veranstaltungen im Bereich der Konstablerwache nicht zu einer Verdrängung des den schlechten Ruf verursachenden Publikums. So kommt es beim Christopher Street Day (CSD) häufig zu Beschwerden der Teilnehmenden über Belästigungen durch im Bereich der Konstablerwache regelmäßig verkehrende Personen. Weiterhin ist die Konstablerwache aufgrund ihrer Lage, Größe und Topographie eine wichtige Veranstaltungsfläche, auf der viele Traditionsveranstaltungen wie beispielsweise der CSD stattfinden. Zudem wäre der donnerstags und samstags stattfindende Erzeugermarkt voraussichtlich erheblich von der nächtlichen Nutzung bzw. deren Aufbau beeinträchtigt. Darüber hinaus ist die Konstablerwache eine von fünf Werbeflächen, welche durch den Magistrat mittels eines neuen Werbevergabekonzepts ausgewiesen wurde. Der Platz sollte dementsprechend weiterhin für Werbe-Anfragen zur Verfügung stehen. Dies könnte jedoch bei Durchführung eines Nachtmarktes nicht gewährleistet werden. Zu 3. Roßmarkt/Goetheplatz a) Siehe Ausführungen zu 1a) b) Im Bereich Roßmarkt/Goetheplatz befinden sich zwei unterirdische Stromverteiler (Unterflurelektranten) mit einer Anschlussleistung von jeweils 30 KW. Bei größeren Veranstaltungen können zusätzlich mobile Verteilerschränke aufgestellt werden. Die Installation ist über eine Elektrofachfirma auf privatrechtlichem Wege zu veranlassen. c) In den vergangenen zwei Jahren sind keine lärmbedingten Anwohnerbeschwerden bekannt geworden. Zu 4. Nördliches Mainufer zwischen Untermainbrücke und Alte Brücke a) Siehe Ausführungen zu 1a) b) Am nördlichen Mainufer gibt es zurzeit keine öffentliche Stromversorgung für Veranstaltungen. Zum Beispiel für den Weihnachtsmarkt, das Main- oder Museumsuferfest werden mobile Verteilerschränke durch einen Elektrofachbetrieb aufgestellt und anschließend wieder demontiert. c) Es sind vier Anwohnerbeschwerden wegen Lärmbelästigung aus den vergangenen zwei Jahren bekannt. In den Sommermonaten sind weiter Beschwerden bezüglich sogenannter Partyschiffe auf dem Main beim Ordnungsamt eingegangen. d) Im Bereich Mainkai wird aktuell einzig das Museumsuferfest mit einer Beschallung nach 22.00 Uhr genehmigt. Da es sich dabei um eine sozial akzeptierte Frankfurter Traditionsveranstaltung handelt, ist ein Ausgleich der Lärmbelastung zwischen Anwohnern und Veranstalter nicht notwendig. Gemäß Freizeitlärmrichtlinie können bis zu 18 Veranstaltungstage im Kalenderjahr mit einer Nachtzeitverschiebung von 22.00 Uhr auf 24.00 Uhr zugelassen werden. Dieser Sonderfall ist zulässig, wenn die Veranstaltung eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweist. Eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit ist auf Abende vor Samstagen sowie vor Sonn- und Feiertagen beschränkt. Die korrekte Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundlage wurde beim Museumsuferfest zweifelsfrei gerichtlich festgestellt. e) Bei der Planung der Mainkaisperrung im Rahmen des Verkehrsversuchs wurde dem Service-Center Veranstaltungen des Ordnungsamtes eine festgelegte Veranstaltungsfläche zugewiesen. Diese Fläche befindet sich auf den ehemaligen Privatparkplätzen vor der Liegenschaft Mainkai 37-39. Für die Durchführung eines Nachtmarktes wird diese Fläche voraussichtlich nicht ausreichen. Samstags soll im Sperrbereich künftig der Frankfurter Flohmarkt stattfinden. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 17.09.2019, V 1435