Nachtmarkt im Ortsbezirk 1
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 20.12.2019, ST 2386 Betreff: Nachtmarkt im Ortsbezirk 1
Zu 1.
Kleinmarkthalle
a) Bei der Überwachung
lärmschutzrechtlicher Vorgaben steht der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im
Vordergrund. Es kommt zur Einhaltung der Schutzvorschriften nicht auf die
Anzahl der durch Ruhestörungen betroffenen Personen an. Jede einzelne Person
ist in ihren Lärmschutzrechten gleichrangig geschützt. Vor diesem Hintergrund
ist die Anzahl der Personen, die in ihren Rechten durch Lärmereignisse
beeinträchtigt wären, bei der Beurteilung zur Einrichtung eines Nachtmarktes
nicht sehr aufschlussreich. Die exakte zahlenmäßige Ermittlung der Anwohner an
den aufgeführten Plätzen wird dadurch entbehrlich. b-e) Lärm ist im Alltag der Bürgerinnen und Bürger
der Stadt Frankfurt am Main allgegenwärtig. Entsprechend gehen bei der
Stadtverwaltung regelmäßig Beschwerden über zu hohe Lärmbelastungen ein. Neben
dem Verkehrslärm fühlt sich die Bevölkerung auch durch Freizeit- und
Nachbarschaftslärm gestört. Allgemeingültige Lärmgrenzwerte gibt es in
Deutschland nicht. In den entsprechenden Gesetzen und Rechtsverordnungen wird
nach der Ursache bzw. Quelle des Lärms unterschieden. Der Immissionsgrenzwert
im Mischgebiet nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt am Tage (06.00 Uhr -
22.00 Uhr) bei 60 dB(A) und in der Nacht (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) bei 45 dB(A)
gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) zum
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). In der Nacht sind folglich deutlich
niedrigere Immissionswerte definiert, um den Ruhebedürfnissen der Bevölkerung
Rechnung zu tragen. Der Magistrat geht deshalb davon aus, dass ein regelmäßiger
Nachtmarkt, der nach 22.00 Uhr stattfindet, unweigerlich zu berechtigten
Lärmbeschwerden führen würde. Durch die Stadtpolizei werden jedoch keine
routinemäßigen Lärmmessungen durchgeführt, aus denen sich durchschnittliche
Immissionswerte zu bestimmten Tageszeiten an vorgegebenen Örtlichkeiten
ermitteln lassen. Diese werden jeweils stets anlassbezogen aufgrund von
Beschwerden veranlasst. f) In den vergangenen zwei Jahren wurde nur eine
Anwohnerbeschwerde wegen Lärm registriert. g-h) Die Nutzungsverhältnisse in der Kleinmarkthalle
sind privatrechtlich über gewerberechtliche Mietverträge mit zumeist
mehrjähriger Laufzeit ausgestaltet. Den rund sechzig Mietern steht jeweils das
Recht zu, den oder die Mietgegenstände zum vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen.
Vermietet werden die Stände und Räume in baulich funktionsfähigem Zustand, in
der Regel ohne nutzerspezifische Betriebseinrichtungen. Die Inneneinrichtung
der Stände und Räume ist prinzipiell Angelegenheit des Mieters. Mobiliar,
Küchen- bzw. Kühleinrichtungen und der Standaufbau als solches befinden sich
daher in dessen Besitz. Eine Doppelvermietung an andere Beschicker ist
rechtlich nicht möglich. In Hinblick auf die Verantwortlichkeit zur Einhaltung
geltender gesetzlicher und sonstiger Vorschriften (u. a. Hygiene-/
Lebensmittel- sowie Unfallverhütungsvorschriften) wäre dies zudem ausdrücklich
nicht anzustreben. Daher wird ein Eigeninteresse der Mieter an der Ausweitung
der Öffnungszeiten notwendig. Eine Verlängerung bzw. Verschiebung der
Öffnungszeit wurde bereits mehrfach gemeinsam mit der Mieterschaft ausführlich
diskutiert. Eine Einigung auf eine zeitliche Abweichung ist bis dato wegen der
sehr unterschiedlichen Interessenslagen nicht möglich gewesen. Zu 2. Konstablerwache a) Siehe Ausführungen zu 1a) b-c) Zu Geräuschimmissionen des Erzeugermarktes auf
dem Plateau der Konstablerwache liegen keine Messwerte vor. Aus Mangel an
Beschwerden haben bisher keine Schallpegelmessungen stattgefunden. Gleiches
gilt für Zeiträume ohne Wochenmarktbetrieb. Ausnahmen bilden
Großveranstaltungen, wie zum Beispiel der Christopher Street Day (CSD). d) Es sind drei Anwohnerbeschwerden wegen Lärm aus
Lokalen bekannt, welche durch den Immissionsschutz des Ordnungsamtes auch
mehrmals in 2018 und 2019 bearbeitet wurden. e) Der Magistrat geht nicht davon aus, dass ein
Nachtmarkt den Ruf der Konstablerwache aufwerten würde. Aus bisheriger
Erfahrung führen Veranstaltungen im Bereich der Konstablerwache nicht zu einer
Verdrängung des den schlechten Ruf verursachenden Publikums. So kommt es beim
Christopher Street Day (CSD) häufig zu Beschwerden der Teilnehmenden über
Belästigungen durch im Bereich der Konstablerwache regelmäßig verkehrende
Personen. Weiterhin ist die Konstablerwache aufgrund ihrer Lage, Größe und
Topographie eine wichtige Veranstaltungsfläche, auf der viele
Traditionsveranstaltungen wie beispielsweise der CSD stattfinden. Zudem wäre der donnerstags und samstags stattfindende
Erzeugermarkt voraussichtlich erheblich von der nächtlichen Nutzung bzw. deren
Aufbau beeinträchtigt. Darüber hinaus ist die Konstablerwache eine von fünf
Werbeflächen, welche durch den Magistrat mittels eines neuen
Werbevergabekonzepts ausgewiesen wurde. Der Platz sollte dementsprechend
weiterhin für Werbe-Anfragen zur Verfügung stehen. Dies könnte jedoch bei
Durchführung eines Nachtmarktes nicht gewährleistet werden. Zu 3. Roßmarkt/Goetheplatz a) Siehe Ausführungen zu 1a) b) Im Bereich Roßmarkt/Goetheplatz befinden sich zwei
unterirdische Stromverteiler (Unterflurelektranten) mit einer Anschlussleistung
von jeweils 30 KW. Bei größeren Veranstaltungen können zusätzlich mobile
Verteilerschränke aufgestellt werden. Die Installation ist über eine
Elektrofachfirma auf privatrechtlichem Wege zu veranlassen. c) In den vergangenen zwei Jahren sind keine
lärmbedingten Anwohnerbeschwerden bekannt geworden. Zu 4. Nördliches Mainufer zwischen Untermainbrücke
und Alte Brücke
a) Siehe Ausführungen zu 1a)
b) Am nördlichen Mainufer gibt es zurzeit keine
öffentliche Stromversorgung für Veranstaltungen. Zum Beispiel für den
Weihnachtsmarkt, das Main- oder Museumsuferfest werden mobile Verteilerschränke
durch einen Elektrofachbetrieb aufgestellt und anschließend wieder demontiert.
c) Es sind vier Anwohnerbeschwerden
wegen Lärmbelästigung aus den vergangenen zwei Jahren bekannt. In den
Sommermonaten sind weiter Beschwerden bezüglich sogenannter Partyschiffe auf
dem Main beim Ordnungsamt eingegangen. d) Im Bereich Mainkai wird aktuell einzig das
Museumsuferfest mit einer Beschallung nach 22.00 Uhr genehmigt. Da es sich
dabei um eine sozial akzeptierte Frankfurter Traditionsveranstaltung handelt,
ist ein Ausgleich der Lärmbelastung zwischen Anwohnern und Veranstalter nicht
notwendig. Gemäß Freizeitlärmrichtlinie können bis zu 18 Veranstaltungstage im
Kalenderjahr mit einer Nachtzeitverschiebung von 22.00 Uhr auf 24.00 Uhr
zugelassen werden. Dieser Sonderfall ist zulässig, wenn die Veranstaltung eine
hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweist. Eine
Verschiebung des Beginns der Nachtzeit ist auf Abende vor Samstagen sowie vor
Sonn- und Feiertagen beschränkt. Die korrekte Anwendbarkeit dieser
Rechtsgrundlage wurde beim Museumsuferfest zweifelsfrei gerichtlich
festgestellt. e)
Bei der Planung der Mainkaisperrung im Rahmen des Verkehrsversuchs wurde dem
Service-Center Veranstaltungen des Ordnungsamtes eine festgelegte
Veranstaltungsfläche zugewiesen. Diese Fläche befindet sich auf den ehemaligen
Privatparkplätzen vor der Liegenschaft Mainkai 37-39. Für die Durchführung
eines Nachtmarktes wird diese Fläche voraussichtlich nicht ausreichen. Samstags
soll im Sperrbereich künftig der Frankfurter Flohmarkt stattfinden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 17.09.2019, V
1435