Nachtmarkt im Ortsbezirk 1
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S A C H S T A N D :
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.06.2019, ST 1085 Betreff: Nachtmarkt im Ortsbezirk 1
Die
Stadt Frankfurt am Main betreibt zahlreiche Wochen- und Spezialmärkte als
öffentliche Einrichtungen in der Innenstadt sowie in den Stadteilen im Rahmen
der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Bereich des Ortsbezirk 1 finden regelmäßig
mehrere Marktveranstaltungen statt, insbesondere der Gallusmarkt, der
Schillermarkt, der Erzeugermarkt Konstablerwache sowie der Kaisermarkt. Zudem
besteht die Kleinmarkthalle als werktäglicher Markt. Der Wochenmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist keine
Dauereinrichtung, sondern eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, die
turnusmäßig wiederkehrt. Traditionell sind die Märkte unverzichtbarer
Bestandteil der Nahversorgung mit frischen Lebensmitteln und eine der ältesten
Handelseinrichtungen überhaupt. Eine zunehmende Rolle für die wachsende
Stadtbevölkerung fällt der Treffpunktfunktion zu. Die Besucherinnen und
Besucher nutzen verstärkt die gastronomischen Angebote auf Märkten. Die Öffnungszeiten der Frankfurter Wochenmärkte sind
nachfrageorientiert ausgelegt, decken in der Regel die Nachmittags- und
Abendstunden mit ab. Anbieter von landwirtschaftlichen Produkten und
Lebensmitteln stehen längeren Öffnungszeiten tendenziell kritisch gegenüber.
Sie stellen gegen Ende der Öffnungszeiten aus ihrer Sicht nur noch die Kulisse
für die Gastronomie dar. Die Einkünfte in diesen Zeiten sind für die
konventionellen Marktbeschicker dementsprechend niedrig. Bis zum Eintritt der
Nachtruhe müssen die Marktaktivitäten inklusive des Abbaus der Stände
abgeschlossen sein. Ein Interessenausgleich mit Anliegern bzw. Anwohnern
erscheint sonst kaum möglich. Die Einrichtung eines täglichen Nachtmarktes ist
durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten zu prüfen. Veranstaltungen, gleich welcher Art, die geeignet
sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22:00
Uhr bis 06:00 Uhr nicht genehmigt werden. Ein Nachtmarkt auf öffentlicher
Fläche wäre somit in seiner angedachten Dauer nicht genehmigungsfähig. In
Ausnahmefällen kann eine Verlagerung in die Nachtzeit erfolgen, dies sollte
jedoch nicht zur Regel werden und ist gemeinhin historisch gewachsenen
Traditionsveranstaltungen vorbehalten. Neben diesem Aspekt spielt die zunehmend geringer
werdende Akzeptanz und die steigende Klagebereitschaft der Anwohner, im
Hinblick auf Lärm durch Musik und Menschenansammlungen, aber auch die damit
einhergehende Verschmutzung, eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Nahezu
täglich gehen bei der Stadtverwaltung Beschwerden über die Lärmbelastung in der
Frankfurter Innenstadt ein. Verursacht werden die störenden Geräusche in den
Abend- und Nachtstunden vor allem durch Gaststätten und Menschen, die im
öffentlichen Verkehrsraum Lärm verursachen. An den in der Anfrage genannten
Orten wohnen zum Teil zahlreiche Menschen, die bei Einführung eines täglichen
Nachtmarktes massiv gestört und in ihren Rechten verletzt würden. Im räumlichen
Kontext sind Flächen ohne störungsempfindliche Nutzungen in der Umgebung
praktisch nicht vorhanden. Ein wiederkehrender Nachtmarkt auf öffentlicher
Fläche in Frankfurt am Main würde mit den zu erwartenden Lärmbeschwerden der
Anwohner aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Zudem stehen einer solchen Veranstaltung rechtliche
Bedenken entgegen, da die Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Der Magistrat
sieht demnach keine Möglichkeit einen täglichen Nachtmarkt im Ortsbezirk 1
einzurichten. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 19.02.2019, V
1181
Antrag vom 01.09.2019, OF 1060/1