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Nachtmarkt im Ortsbezirk 1

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 03.06.2019, ST 1085 Betreff: Nachtmarkt im Ortsbezirk 1 Die Stadt Frankfurt am Main betreibt zahlreiche Wochen- und Spezialmärkte als öffentliche Einrichtungen in der Innenstadt sowie in den Stadteilen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge. Im Bereich des Ortsbezirk 1 finden regelmäßig mehrere Marktveranstaltungen statt, insbesondere der Gallusmarkt, der Schillermarkt, der Erzeugermarkt Konstablerwache sowie der Kaisermarkt. Zudem besteht die Kleinmarkthalle als werktäglicher Markt. Der Wochenmarkt im Sinne der Gewerbeordnung ist keine Dauereinrichtung, sondern eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, die turnusmäßig wiederkehrt. Traditionell sind die Märkte unverzichtbarer Bestandteil der Nahversorgung mit frischen Lebensmitteln und eine der ältesten Handelseinrichtungen überhaupt. Eine zunehmende Rolle für die wachsende Stadtbevölkerung fällt der Treffpunktfunktion zu. Die Besucherinnen und Besucher nutzen verstärkt die gastronomischen Angebote auf Märkten. Die Öffnungszeiten der Frankfurter Wochenmärkte sind nachfrageorientiert ausgelegt, decken in der Regel die Nachmittags- und Abendstunden mit ab. Anbieter von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln stehen längeren Öffnungszeiten tendenziell kritisch gegenüber. Sie stellen gegen Ende der Öffnungszeiten aus ihrer Sicht nur noch die Kulisse für die Gastronomie dar. Die Einkünfte in diesen Zeiten sind für die konventionellen Marktbeschicker dementsprechend niedrig. Bis zum Eintritt der Nachtruhe müssen die Marktaktivitäten inklusive des Abbaus der Stände abgeschlossen sein. Ein Interessenausgleich mit Anliegern bzw. Anwohnern erscheint sonst kaum möglich. Die Einrichtung eines täglichen Nachtmarktes ist durch die zuständige Genehmigungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu prüfen. Veranstaltungen, gleich welcher Art, die geeignet sind, die Nachtruhe der Bevölkerung zu stören, dürfen für die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr nicht genehmigt werden. Ein Nachtmarkt auf öffentlicher Fläche wäre somit in seiner angedachten Dauer nicht genehmigungsfähig. In Ausnahmefällen kann eine Verlagerung in die Nachtzeit erfolgen, dies sollte jedoch nicht zur Regel werden und ist gemeinhin historisch gewachsenen Traditionsveranstaltungen vorbehalten. Neben diesem Aspekt spielt die zunehmend geringer werdende Akzeptanz und die steigende Klagebereitschaft der Anwohner, im Hinblick auf Lärm durch Musik und Menschenansammlungen, aber auch die damit einhergehende Verschmutzung, eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Nahezu täglich gehen bei der Stadtverwaltung Beschwerden über die Lärmbelastung in der Frankfurter Innenstadt ein. Verursacht werden die störenden Geräusche in den Abend- und Nachtstunden vor allem durch Gaststätten und Menschen, die im öffentlichen Verkehrsraum Lärm verursachen. An den in der Anfrage genannten Orten wohnen zum Teil zahlreiche Menschen, die bei Einführung eines täglichen Nachtmarktes massiv gestört und in ihren Rechten verletzt würden. Im räumlichen Kontext sind Flächen ohne störungsempfindliche Nutzungen in der Umgebung praktisch nicht vorhanden. Ein wiederkehrender Nachtmarkt auf öffentlicher Fläche in Frankfurt am Main würde mit den zu erwartenden Lärmbeschwerden der Anwohner aller Voraussicht nach keinen Bestand haben. Zudem stehen einer solchen Veranstaltung rechtliche Bedenken entgegen, da die Immissionsrichtwerte einzuhalten sind. Der Magistrat sieht demnach keine Möglichkeit einen täglichen Nachtmarkt im Ortsbezirk 1 einzurichten. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 19.02.2019, V 1181 Antrag vom 01.09.2019, OF 1060/1