Gilt die Vorgartensatzung auch für die Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 04.02.2019, ST 234
Betreff: Gilt die Vorgartensatzung auch für die Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65? Der Bereich vor den Gebäuden der Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65 ist gemäß Bebauungsplan NW 21d Nr. 1 öffentliche Verkehrsfläche und kein Vorgarten. Daher ist die Vorgartensatzung hier nicht anwendbar.