Gilt die Vorgartensatzung auch für die Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65?
Vorlagentyp: OF GRÜNE
Begründung
die Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65? Der Ortsbeirat wolle beschließen: Der Magistrat wird gebeten, zu prüfen und zu berichten: Ob die Frankfurter Vorgartensatzung auch für die Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65 gilt und was der Magistrat für die Durchsetzung seiner Satzung zu unternehmen gedenkt. Begründung: Wie auf dem beiliegenden Bild zu erkennen ist, ist die Fläche vor den beiden Gebäuden komplett versiegelt. Auf diesem tristen Areal würde ein gut angelegter Vorgarten für ein besseres Klima sorgen und sich auch ein unversiegelten Platz für die Zweiräder finden. .
Inhalt
S
A C H S T A N D : Antrag vom 09.10.2018, OF 652/2
Betreff: Gilt die Vorgartensatzung auch für
die Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65? Der Ortsbeirat wolle
beschließen:
Der Magistrat wird gebeten, zu
prüfen und zu berichten: Ob die Frankfurter Vorgartensatzung auch für die
Liegenschaften Wolfsgangstraße 63 und 65 gilt und was der Magistrat für die
Durchsetzung seiner Satzung zu unternehmen gedenkt. Begründung: Wie auf dem beiliegenden Bild zu erkennen ist, ist
die Fläche vor den beiden Gebäuden komplett versiegelt. Auf diesem tristen
Areal würde ein gut angelegter Vorgarten für ein besseres Klima sorgen und sich
auch ein unversiegelten Platz für die Zweiräder finden. . Antragsteller:
GRÜNE
Vertraulichkeit: Nein Beratung im Ortsbeirat: 2 Beratungsergebnisse: 26. Sitzung des OBR 2
am 29.10.2018, TO I, TOP 18 Beschluss: Anregung an den Magistrat OM 3855 2018
Die
Vorlage OF 652/2 wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.
Abstimmung:
3 CDU, SPD, GRÜNE, LINKE., BFF und Piraten gegen FDP (=
Ablehnung) bei Enthaltung 2 CDU