Verwendung der Stellplatzablösemittel
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Die Verwendung von Stellplatzablösebeträgen ist in § 52 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung (HBO) abschließend geregelt. Demzufolge können nur die dort aufgezählten Maßnahmen finanziert werden. Dies sind im Einzelnen:
- Die Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen zugunsten des Gemeindegebietes.
- Die Instandhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen.
- Sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr, einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennah- oder Fahrradverkehrs. Stellplatzablösemittel müssen zudem generell so verwendet werden, dass sie für die Erreichbarkeit der Bauvorhaben Vorteile bringen, für die Stellplatzablösemittel gezahlt worden sind. Nach der HBO können keine Stellplatzablösemittel für den Ausbau und den Erhalt von Fußwegen eingesetzt werden. Da es sich bei der HBO um öffentliches Baurecht handelt, ist eine Anpassung seitens der Stadt Frankfurt am Main mittels einer kommunalen Satzung nicht möglich.