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Warum kein Alkoholverbot am Willy-Brandt-Platz?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Stellungnahme des Magistrats

Zu 1.: Die Auswahl der in eine kommunale Allgemeinverfügung einzubeziehenden Plätze und Orte für Alkoholverbote hat stets im Lichte einer Grundrechtsabwägung - geringstmöglicher angemessener, erforderlicher und geeigneter Eingriff in das Recht der freien Entfaltung jedes Einzelnen - zu erfolgen, um nicht unverhältnismäßig und damit rechtswidrig zu sein. Die seinerzeitige Auswahl fußte im Wesentlichen auf den in den beteiligten Ämtern bestehenden Erkenntnissen über Tatsachen, wo sich bislang während oder auch schon vor der Pandemielage Probleme mit Alkoholkonsum, problematischen bzw. aggressiven Menschenansammlungen, allgemeinem extrem hochfrequentem Fußgängerverkehr oder ortsbezogener Überfüllung von Flächen ergeben hatten. Aufgrund seiner vorrangigen Funktion als Fußgängerachse zwischen der Innenstadt und dem Anlagenring bzw. dem Bahnhofsviertel sowie in seiner Funktion als Umsteigepunkt im ÖPNV ist der Willy-Brandt-Platz sicherlich stark frequentiert. Mangels vorhandener Gastronomiebetriebe oder Einzelhandelsgeschäfte entfaltet er, wohl auch wegen seiner sehr großzügigen Platzgestaltung, weniger Aufenthaltsqualität als andere Plätze in Frankfurt und entspricht daher nicht den vorgenannten Kriterien. Aus diesem Grund wurde der Willy-Brandt-Platz nach erfolgter Lagebeurteilung nicht in die Liste der Alkoholverbotszonen aufgenommen. Zu 2.: Ob der Willy-Brandt-Platz im Falle künftiger ähnlicher Untersagungen den dann geltenden Restriktionen unterliegen oder erneut von einem Alkoholverbot ausgenommen wird, richtet sich nach der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Lagebeurteilung.

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