Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher Straße
Inhalt
Stellungnahme des Magistrats vom 16.11.2018, ST 2148
Betreff: Schutz für Fußgänger: Blinklicht für die Ampelschaltung an der Mainzer Landstraße/Schwalbacher Straße Grundsätzlich haben Autofahrende, die abbiegen wollen, eine besondere Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr: "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig zu warten." (§ 9 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung). An unübersichtlichen und stark unfallgefährdeten Stellen können Blinker zur Verdeutlichung eingesetzt werden. Diese Hilfssignale dürfen nur sparsam verwendet werden. Nur so wird der Warneffekt des gelben Blinklichts nicht durch zu häufige Anwendung abgenutzt. An der Lichtsignalanlage Mainzer Landstraße/ Schwalbacher Straße ereignete sich in den vergangenen drei Jahren kein Unfall mit der beschriebenen Problematik. Auch ist der Kreuzungsbereich übersichtlich und die Fuß Gehenden zu erkennen, wenn diese die Straße überqueren. Aus den genannten Grünen kann der Anregung nicht entsprochen werden.