Friedberger Landstraße 112: Hausgemeinschaft befürchtet nach Eigentümerwechsel Wohnungskündigungen unter Umgehung des Milieuschutzes
Vorlagentyp: ST Magistrat
Stellungnahme des Magistrats
Zu
- Das gesetzlich vorgesehene Vorkaufsrecht in Milieuschutzgebieten resultiert aus den §§ 24 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Milieuschutzsatzungen sind ein städtebauliches Instrument, mit dem die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Geltungsbereichen der Satzung geschützt werden soll. Da ein Vorkaufsrecht einen erheblichen Eingriff in das nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützte Eigentum darstellt, kann es nur dann rechtssicher begründet werden, wenn die Ziele der Satzung nicht auf andere Art und Weise mit einem geringeren Eingriff in die Grundrechte erreicht werden können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erwerber eine Abwendungsvereinbarung unterzeichnet und sich mit einer entsprechenden Vertragsstrafe bewehrt verpflichtet, die Satzungsziele umzusetzen. Unabhängig von der Person des Erwerbers existiert mit Unterzeichnung einer Abwendungsvereinbarung keine rechtliche Möglichkeit für den Magistrat, ein gesetzliches Vorkaufsrecht rechtssicher zu begründen. Zu 2. bis
- Der Magistrat hat wie dargelegt keine Möglichkeit, eine vom Erwerber angebotene Abwendungsvereinbarung abzulehnen. Aus diesem Grund war eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Gesellschafterstruktur des Erwerbers nicht zielführend. Zu
- Zum Schutz von Wohnungsmietern hat der Magistrat beim Amt für Wohnungswesen die Stabstelle Mieterschutz eingerichtet, deren Kontaktdaten über den Internetauftritt www.frankfurt-mieterschutz.de abrufbar sind. Dort wird man die betroffenen Mieter unmittelbar über zur Verfügung stehende Abwehrmittel informieren und mögliche weitere Schritte darstellen.