Gartenfläche in Seckbach erhalten
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 16.10.2017, ST
2065
Betreff: Gartenfläche in
Seckbach erhalten Der Magistrat ist ursprünglich
wegen eines Hinweises, dass im Gebäude auf dem Grundstück In den Zeuläckern 1
Kellerräume illegal zu Wohnzwecken genutzt würden, auf die Liegenschaft
aufmerksam geworden. Im Zuge der daraufhin durchgeführten Überprüfung wurde
dies bestätigt. Darüber hinaus wurden weitere ungenehmigte Veränderungen am
Gebäude bzw. an der Liegenschaft festgestellt, unter anderem auch das Fehlen
der drei Stellplätze. Bei diesen handelt es sich um baurechtlich notwendige
Stellplätze, die Voraussetzung für die seinerzeitige Erteilung der
Baugenehmigung für das Wohnhaus waren. Sowohl nach damaliger als auch nach
heutiger Rechtslage sind Stellplätze nach der durch die
Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Stellplatzsatzung zwingende
Genehmigungsvoraussetzung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die aktuellen
Nutzer tatsächlich über Kraftfahrzeuge verfügen oder nicht. Denn dies kann sich
jederzeit ändern. Im Übrigen waren die Stellplätze bei Erbauung des Gebäudes
auch hergestellt worden und wurden offensichtlich erst nachträglich entfernt.
Verantwortlich für die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands der
Liegenschaft ist der aktuelle Eigentümer unabhängig davon, wer den
rechtswidrigen Zustand tatsächlich herbeigeführt hat. Dies vorangestellt kann der Magistrat berichten,
dass inzwischen ein Bauantrag vorliegt, mit dem der Grundstückseigentümer die
erfolgten Veränderungen nachträglich genehmigen lassen möchte. In diesem
Zusammenhang finden auch Gespräche über Lösungsmöglichkeiten hinsichtlich der
Stellplätze statt. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die erforderlichen
Stellplätze finanziell abzulösen oder auch an anderer Stelle nachzuweisen. Der
Magistrat berät und unterstützt den Eigentümer hierbei im Rahmen der
rechtlichen Möglichkeiten. Derzeit wird eine Verlegung der Stellplätze in den
Vorgarten im Hinblick auf die Belange der Verkehrssicherheit geprüft. Hierzu
sind Abstimmungen unter den betroffenen Fachämtern erforderlich, die derzeit
noch andauern. Sollte eine Verlegung letztendlich nicht oder nur teilweise
möglich sein, besteht für den Eigentümer immer noch die Möglichkeit, die nicht
hergestellten Stellplätze finanziell abzulösen. Die Summe kann dann zur
Herstellung von Fahrradwegen und Angeboten des ÖPNV verwendet werden. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung vom
22.05.2017, OA 159