Auslagerung der Diesterwegschule
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Stellungnahme des Magistrats vom 16.10.2017, ST 2062
Betreff: Auslagerung der Diesterwegschule Eine aktuelle Überprüfung der Bleichwiese hat ergeben, dass es sich hierbei um eine Feuchtwiese handelt, die dem gesetzlichen Schutz des § 30 Abs. 2 Ziffer 2 Bundesnaturschutzgesetz untersteht. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Wiese, z.B. durch Befahrung oder Überbauungen, ist gesetzlich verboten. Eine Ausnahmegenehmigung kann nicht erteilt werden, weil Feuchtwiesen standortgebunden sind und nicht andernorts wiederhergestellt werden können. Zudem gibt es Alternativflächen für die temporäre Schulverlagerung, die nicht den gesetzlichen Schutzstatus aufweisen, so dass auch eine Befreiung von den Schutzvorschriften des § 30 BNatSchG nicht infrage kommen kann.