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Lärmschutzwand auf der südlichen Seite der A 66

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2018, ST 1976 Betreff: Lärmschutzwand auf der südlichen Seite der A 66 Zu 1.: Der Magistrat hat die zuständige Landesbehörde Hessen Mobil um Stellungnahme gebeten und eine Antwort erhalten. Hessen Mobil lehnt die vom Ortsbeirat angeregten Lärmschutzmaßnahmen ab und verweist auf die "Richtlinien für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)". Demnach werden "[...],da es sich für die bestehende BAB lärmtechnisch um eine Sanierung handelt, Kleingärten nach den VLärmSchR 97 nicht geschützt. Auch Flächen, die der Bevölkerung zu Erholungszwecken dienen, wie Parkanlagen, Sport- und Grünflächen oder ähnliche Flächen werden, da sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, nicht gegen Verkehrslärm geschützt." Zu 2.: Der Magistrat unterstützt die Bemühungen zur Verbesserung des Schutzes Frankfurter Bürgerinnen und Bürger vor Lärm, hier entlang der BAB A 66. Die Forderung nach dem Bau einer Lärmschutzwand im Bereich Bockenheim, Ginnheimer Landstraße wird der Magistrat im Rahmen der Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für den Straßenverkehr an das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt weiterleiten. Die Aufnahme einer Maßnahme in einen Lärmaktionsplan bedeutet jedoch nicht dessen Umsetzung. So gibt es keinen Automatismus zur Umsetzung der Maßnahmen. Zur Umsetzung müssen zunächst vom Land Hessen Finanzmittel bereitgestellt werden. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit für den Bau und die Unterhaltung der A 66 bei Hessen Mobil im Auftrag des Landes Hessen. Da der angesprochene Streckenabschnitt der A 66 aktuell nicht ausgebaut wird, kann die Errichtung einer Lärmschutzwand nicht im Rahmen eines Ausbauvorhabens realisiert werden. Die Stadt Frankfurt am Main kann auch nicht eigenständig die vorgeschlagene Lärmschutzwand errichten, da Hessen Mobil der Baulastträger ist. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 22.01.2018, OM 2640 Stellungnahme des Magistrats vom 03.04.2018, ST 679