Lärmschutzwand auf der südlichen Seite der A 66
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 08.10.2018, ST
1976
Betreff: Lärmschutzwand auf
der südlichen Seite der A 66 Zu 1.: Der Magistrat hat die zuständige
Landesbehörde Hessen Mobil um Stellungnahme gebeten und eine Antwort erhalten.
Hessen Mobil lehnt die vom Ortsbeirat angeregten Lärmschutzmaßnahmen ab und
verweist auf die "Richtlinien für den Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der
Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)". Demnach werden "[...],da es sich für die
bestehende BAB lärmtechnisch um eine Sanierung handelt, Kleingärten nach den
VLärmSchR 97 nicht geschützt. Auch Flächen, die der Bevölkerung zu
Erholungszwecken dienen, wie Parkanlagen, Sport- und Grünflächen oder ähnliche
Flächen werden, da sie nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, nicht
gegen Verkehrslärm geschützt." Zu 2.: Der Magistrat unterstützt die Bemühungen zur
Verbesserung des Schutzes Frankfurter Bürgerinnen und Bürger vor Lärm, hier
entlang der BAB A 66. Die Forderung nach dem Bau einer Lärmschutzwand im
Bereich Bockenheim, Ginnheimer Landstraße wird der Magistrat im Rahmen der
Fortschreibung des Lärmaktionsplanes für den Straßenverkehr an das zuständige
Regierungspräsidium Darmstadt weiterleiten. Die Aufnahme einer Maßnahme in einen Lärmaktionsplan
bedeutet jedoch nicht dessen Umsetzung. So gibt es keinen Automatismus zur
Umsetzung der Maßnahmen. Zur Umsetzung müssen zunächst vom Land Hessen
Finanzmittel bereitgestellt werden. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit für
den Bau und die Unterhaltung der A 66 bei Hessen Mobil im Auftrag des Landes
Hessen. Da der angesprochene
Streckenabschnitt der A 66 aktuell nicht ausgebaut wird, kann die Errichtung
einer Lärmschutzwand nicht im Rahmen eines Ausbauvorhabens realisiert werden.
Die Stadt Frankfurt am Main kann auch nicht eigenständig die vorgeschlagene
Lärmschutzwand errichten, da Hessen Mobil der Baulastträger ist. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 22.01.2018, OM 2640
Stellungnahme des
Magistrats vom 03.04.2018, ST 679