Bis zu welchem Ausmaß/Umfang sind Befreiungen von geltenden Bebauungsplänen in Frankfurt möglich?
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2017, ST
1976
Betreff: Bis zu welchem
Ausmaß/Umfang sind Befreiungen von geltenden Bebauungsplänen in Frankfurt
möglich? Befreiungen von den Festsetzungen
eines Bebauungsplans sind an die Regelungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) gebunden. Diese Regelungen gelten bundesweit einheitlich und
abschließend. Entsprechend gibt es keine für Frankfurt am Main spezifischen
Regelungen.
Das BauGB gibt drei Gründe vor,
die eine Befreiungsentscheidung rechtfertigen können: das Wohl der Allgemeinheit oder die städtebauliche
Vertretbarkeit der Abweichung oder das Entstehen einer offenbar nicht beabsichtigten
Härte. Des Weiteren setzt das BauGB bei
allen drei Befreiungstatbeständen voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarrechtlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Über eine Befreiung ist immer im Einzelfall zu
entscheiden. Entsprechend hängt das Ausmaß bzw. der Umfang einer Befreiung vom
jeweiligen Einzelfall ab, sodass sich keine pauschalen Regelungsgrundsätze
benennen lassen. Die Befreiung ist eine an die tatbestandlichen Vorgaben des §
31 Abs. 2 BauGB gebundene Ermessensentscheidung der Verwaltung. Eine Zustimmung
der Stadtverordnetenversammlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern eine beantragte Befreiung begründet ist, aber
die Grundzüge der Planung berührt, besteht ein Planerfordernis und der
Bebauungsplan ist zu ändern oder neu aufzustellen. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 19.06.2017, V 496