Skip to main content Skip to navigation Skip to footer

Bis zu welchem Ausmaß/Umfang sind Befreiungen von geltenden Bebauungsplänen in Frankfurt möglich?

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 02.10.2017, ST 1976 Betreff: Bis zu welchem Ausmaß/Umfang sind Befreiungen von geltenden Bebauungsplänen in Frankfurt möglich? Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sind an die Regelungen des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) gebunden. Diese Regelungen gelten bundesweit einheitlich und abschließend. Entsprechend gibt es keine für Frankfurt am Main spezifischen Regelungen. Das BauGB gibt drei Gründe vor, die eine Befreiungsentscheidung rechtfertigen können: das Wohl der Allgemeinheit oder die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung oder das Entstehen einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Des Weiteren setzt das BauGB bei allen drei Befreiungstatbeständen voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Über eine Befreiung ist immer im Einzelfall zu entscheiden. Entsprechend hängt das Ausmaß bzw. der Umfang einer Befreiung vom jeweiligen Einzelfall ab, sodass sich keine pauschalen Regelungsgrundsätze benennen lassen. Die Befreiung ist eine an die tatbestandlichen Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauGB gebundene Ermessensentscheidung der Verwaltung. Eine Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sofern eine beantragte Befreiung begründet ist, aber die Grundzüge der Planung berührt, besteht ein Planerfordernis und der Bebauungsplan ist zu ändern oder neu aufzustellen. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 19.06.2017, V 496

Verknüpfte Vorlagen