Parken auf dem Opernplatz
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.09.2017, ST
1938
Betreff: Parken auf dem
Opernplatz Zu 1. und 2.: Dem Magistrat ist die Bedeutung der
innerstädtischen Fußgängerzonen bewusst. Dementsprechend gibt es nahezu keine
Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone Opernplatz außerhalb der
offiziellen Anlieferungszeit und keinesfalls Ausnahmegenehmigungen zum Parken.
Es ist klare Zielsetzung, die Fußgängerzonen autofrei zu halten. Im Rahmen von Versammlungen kann,
sofern es der Meinungskundgabe dient, ein Fahrzeug als Versammlungsmittel
anerkannt werden. Dies wäre zum Beispiel bei einem Lautsprecherfahrzeug der
Fall. Wie oft und auf welchen Plätzen Fahrzeuge diesbezüglich eingesetzt
werden, wird statistisch nicht erfasst. Bei Traditionsveranstaltungen kann es im Rahmen des
Auf- und Abbaus bzw. des Zulieferverkehrs auf dem Opernplatz zu Fahrzeugverkehr
kommen. Auch in diesem Fall wird keinesfalls eine Parkerlaubnis
ausgestellt. Zu 3.: Der Opernplatz wird durch die Städtische
Verkehrspolizei im Rahmen der personellen Möglichkeiten mehrmals wöchentlich
überwacht. Im Jahr 2017 wurden bisher schon circa 270 Verwarnungen wegen
verbotswidrigen Parkens auf dem Opernplatz ausgestellt. Überwachungsmaßnahmen können verbotswidriges Parken
nicht unterbinden. Vielmehr dienen die Verwarnungen dem Hinweis auf einen
Parkverstoß. Das Parken auf dem Opernplatz ist nicht zuletzt auf fehlende
Poller zurückzuführen. Sobald die Poller vorrätig sind, erfolgt eine Schließung
des Opernplatzes. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Auskunftsersuchen
vom 23.05.2017, V 475