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Parken auf dem Opernplatz

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 22.09.2017, ST 1938 Betreff: Parken auf dem Opernplatz Zu 1. und 2.: Dem Magistrat ist die Bedeutung der innerstädtischen Fußgängerzonen bewusst. Dementsprechend gibt es nahezu keine Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone Opernplatz außerhalb der offiziellen Anlieferungszeit und keinesfalls Ausnahmegenehmigungen zum Parken. Es ist klare Zielsetzung, die Fußgängerzonen autofrei zu halten. Im Rahmen von Versammlungen kann, sofern es der Meinungskundgabe dient, ein Fahrzeug als Versammlungsmittel anerkannt werden. Dies wäre zum Beispiel bei einem Lautsprecherfahrzeug der Fall. Wie oft und auf welchen Plätzen Fahrzeuge diesbezüglich eingesetzt werden, wird statistisch nicht erfasst. Bei Traditionsveranstaltungen kann es im Rahmen des Auf- und Abbaus bzw. des Zulieferverkehrs auf dem Opernplatz zu Fahrzeugverkehr kommen. Auch in diesem Fall wird keinesfalls eine Parkerlaubnis ausgestellt. Zu 3.: Der Opernplatz wird durch die Städtische Verkehrspolizei im Rahmen der personellen Möglichkeiten mehrmals wöchentlich überwacht. Im Jahr 2017 wurden bisher schon circa 270 Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Opernplatz ausgestellt. Überwachungsmaßnahmen können verbotswidriges Parken nicht unterbinden. Vielmehr dienen die Verwarnungen dem Hinweis auf einen Parkverstoß. Das Parken auf dem Opernplatz ist nicht zuletzt auf fehlende Poller zurückzuführen. Sobald die Poller vorrätig sind, erfolgt eine Schließung des Opernplatzes. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Auskunftsersuchen vom 23.05.2017, V 475

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