Anbringen des Verkehrsschilds "Vorsicht, Kinder" im Reversbrunnenweg
Stellungnahme des Magistrats
Um in Richtung der Offenbacher Landstraße / Mörfelder Landstraße fahrende Verkehrsteilnehmende frühzeitig auf den Seehofpark und dort spielende Kinder hinzuweisen, eignet sich kein Verkehrszeichen (VZ) 136 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Solche Gefahrzeichen sollen gemäß § 40 Absatz 1 StVO ausschließlich mehr Aufmerksamkeit generieren sowie zu einer Geschwindigkeitsverringerung mahnen. Ein konkreter Regelungsgehalt fehlt allerdings. Zudem sind Gefahrzeichen nach § 45 Absatz 9 StVO ausschließlich dort anzubringen, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil selbst aufmerksame Verkehrsteilnehmende Gefahren nicht rechtzeitig erkennen und nicht mit diesen rechnen können. Vorliegend ist der Seehofpark bereits auf Höhe des Reversbrunnenwegs unschwer als Grünanlage erkennbar, sodass allgemein mit einer erhöhten Zahl von Fußgänger:innen zu rechnen ist. Überdies beginnt nach etwa 20 Meter die bereits beschilderte Tempo 30-Zone (VZ 274.1 StVO). Das gewünschte Verkehrszeichen würde eine Überbeschilderung darstellen. Der Anregung lässt sich nicht entsprechen.