Stadtteilentwicklung Griesheim Ausgangssituation, Entwicklungschancen und -risiken Konzepte und Maßnahmen für die Zukunft Griesheims
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.12.2012, ST
1858
Betreff: Stadtteilentwicklung Griesheim
Ausgangssituation, Entwicklungschancen und -risiken Konzepte und Maßnahmen
für die Zukunft Griesheims Um die Situation der zentral gelegenen
Gewerbeflächen in Griesheim zu prüfen und evtl. neue planerische Ziele zu
entwickeln, wird zurzeit eine Untersuchung durchgeführt. Das
Untersuchungsgebiet wird östlich durch die Waldschulstraße, nördlich durch die
Mainzer Landstraße, westlich durch die Straße In der Schildwacht, daran
anschließend der nördliche Bereich der Lärchenstraße bis zur Elektronstraße und
südlich durch die Bahnanlagen begrenzt. Es wird eine ausführliche Bestandsaufnahme und
-analyse durchgeführt, deren Bewertung das weitere Vorgehen und die daraus
resultierenden notwendigen Maßnahmen ergeben. Hierzu wird der Magistrat zur gegebenen Zeit
berichten. Sollten bei der Untersuchung
ungenehmigte Nutzungen festgestellt werden, wird die Einleitung
bauordnungsrechtlicher Verfahren notwendig. Der ältere Teil Griesheims südlich der Bahnanlagen
ist durch Bebauungspläne überwiegend als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6
Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von
Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese
Nutzungsmischung hat gegenüber allgemeinen und reinen Wohngebieten verschiedene
städtebauliche Vorteile für zentrale Gebiete, vor allem für die Nahversorgung
der Bevölkerung, aber auch für kleinere, wohnverträgliche Betriebe. Sie trägt
zu der erwünschten städtebaulichen Vielfalt und der Belebung der Ortsteile bei.
Da es sich bei Mischgebieten in der Regel um vorhandene städtebauliche
Strukturen handelt, werden sowohl die Wohnnutzung wie auch die nicht störende
gewerbliche Nutzung geschützt. Es g ilt das Prinzip der
gegenseitigen Rücksichtnahme. Eine einseitige planungsrechtliche Ausrichtung
zur Stärkung der Wohnnutzung hätte unter Umständen eine unzulässige
Einschränkung bestehender Betriebe und ihrer Rechte zur Folge. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 21.08.2012, OM 1393