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Stadtteilentwicklung Griesheim Ausgangssituation, Entwicklungschancen und -risiken Konzepte und Maßnahmen für die Zukunft Griesheims

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 07.12.2012, ST 1858 Betreff: Stadtteilentwicklung Griesheim Ausgangssituation, Entwicklungschancen und -risiken Konzepte und Maßnahmen für die Zukunft Griesheims Um die Situation der zentral gelegenen Gewerbeflächen in Griesheim zu prüfen und evtl. neue planerische Ziele zu entwickeln, wird zurzeit eine Untersuchung durchgeführt. Das Untersuchungsgebiet wird östlich durch die Waldschulstraße, nördlich durch die Mainzer Landstraße, westlich durch die Straße In der Schildwacht, daran anschließend der nördliche Bereich der Lärchenstraße bis zur Elektronstraße und südlich durch die Bahnanlagen begrenzt. Es wird eine ausführliche Bestandsaufnahme und -analyse durchgeführt, deren Bewertung das weitere Vorgehen und die daraus resultierenden notwendigen Maßnahmen ergeben. Hierzu wird der Magistrat zur gegebenen Zeit berichten. Sollten bei der Untersuchung ungenehmigte Nutzungen festgestellt werden, wird die Einleitung bauordnungsrechtlicher Verfahren notwendig. Der ältere Teil Griesheims südlich der Bahnanlagen ist durch Bebauungspläne überwiegend als Mischgebiet festgesetzt. Gemäß § 6 Baunutzungsverordnung dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese Nutzungsmischung hat gegenüber allgemeinen und reinen Wohngebieten verschiedene städtebauliche Vorteile für zentrale Gebiete, vor allem für die Nahversorgung der Bevölkerung, aber auch für kleinere, wohnverträgliche Betriebe. Sie trägt zu der erwünschten städtebaulichen Vielfalt und der Belebung der Ortsteile bei. Da es sich bei Mischgebieten in der Regel um vorhandene städtebauliche Strukturen handelt, werden sowohl die Wohnnutzung wie auch die nicht störende gewerbliche Nutzung geschützt. Es g ilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Eine einseitige planungsrechtliche Ausrichtung zur Stärkung der Wohnnutzung hätte unter Umständen eine unzulässige Einschränkung bestehender Betriebe und ihrer Rechte zur Folge. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 21.08.2012, OM 1393