Abwasserentsorgung, Regenwasserbewirtschaftung über Zisternen ohne Überlauf in den Kanal und Versickerung über unterirdische Rigolen in Bergen-Enkheim
Vorlagentyp: ST Magistrat
Inhalt
S
A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.01.2017, ST
181
Betreff: Abwasserentsorgung, Regenwasserbewirtschaftung über
Zisternen ohne Überlauf in den Kanal und Versickerung über unterirdische
Rigolen in Bergen-Enkheim Zu 1.: Es gibt seitens des Magistrates keine Auflagen, bei
Neubauten den Keller in Form einer "weißen Wanne" ausbilden zu müssen. Gemäß
Hessischem Wassergesetz (HWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das
Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zur
Wiederverwertung kommen (§ 37 Abs. 4 HWG). Es wurde für Bergen-Enkheim auch
kein grundsätzliches Verbot zur Einleitung von Regenwasser in den Abwasserkanal
ausgesprochen.
Zu 2.: Da neben dem Magistrat auch den Bauherren die
Bodenbeschaffenheit in Bergen-Enkheim hinlänglich bekannt ist, nehmen diese
schon aus Eigeninteresse in ihrer Planung die Ausführung des Kellergeschosses
in Form der "weißen Wanne" auf. Zu 3.: Es existiert keine Niederschlagswassersatzung in
Bergen-Enkheim. Grundsätzlich sind für Versickerungsanlagen von den Bauherren
wasserrechtliche Erlaubnisse beim Umweltamt - Untere Wasser- und
Bodenschutzbehörde - zu beantragen und die Auflagen einzuhalten. Zu 4.: Die Satzung über die Entwässerung der Stadt
Frankfurt am Main regelt klar, wie mit dem Abwasser in Neubaugebieten umzugehen
ist. In den §§ 2 und 3 der Satzung sind der Anschluss- und
Benutzungszwangszwang geregelt. Im Übrigen gelten die Vorgaben des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes, siehe Punkt 1.
Die Leistungsfähigkeit der öffentlichen
Entwässerungsanlagen wird gemäß den Regeln der Technik auf der Grundlage von
Messprogrammen und Kanalnetzberechnungen dimensioniert, wobei zukünftige
Baugebiete einbezogen werden, sofern deren Größe und Struktur bekannt sind. Die
entwässerungstechnische Erschließung einzelner Gebiete wird gesondert geplant.
Dabei werden die lokalen Erfordernisse berücksichtigt und notwendige
Ausbaumaßnahmen konkret bestimmt. Im Hinblick auf die Gebührenbelastung der
Bürger werden dabei wirtschaftliche Lösungen angestrebt. Zu 5.: Die Dimensionierung der Abwasserkanäle in
Bergen-Enkheim entspricht den Anforderungen der Regeln der Technik. Es besteht
keine Notwendigkeit zu einer Ausweitung ihrer Leistungsfähigkeit, da auch noch
keine konkreten Baugebietsplanungen vorliegen. Abwasserkanäle können im Übrigen aus technischen und
finanziellen Gründen nicht für jeden erdenklichen Starkregen ausgelegt werden,
so dass Überflutungsschäden nicht durch den Ausbau des Kanalnetzes begegnet
werden kann. Der möglichst schadlose Abfluss muss auf der Oberfläche
sichergestellt werden und erfordert in besonderem Maße den objektbezogenen
Überflutungsschutz in Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer. Zu 6.: Für Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau und
Betrieb von Abwasseranlagen und Zisternen entstehen, gilt das
Verursacherprinzip. Es haftet derjenige, der zur Verursachung des Schadens
beigetragen hat. Die Haftung liegt somit bei den am Bau Verantwortlichen.
Zu 7.: Niederschlagswasser zu versickern, ist nur dort
sinnvoll, wo es auf Grund der Boden- und Grundwasserverhältnisse tatsächlich
auch versickert werden kann. In allen anderen Fällen ist das Abwasser durch
sach- und fachgerechte Ausführung der Entwässerungsanlagen ordnungsgemäß an das
Kanalnetz der Stadt Frankfurt am Main anzuschließen. Die anfallende
Regenwassermenge wird durch die Versiegelung im Übrigen nicht erhöht.
Versiegelungen im Bestand führen eher zu einer erhöhten Ableitung ins Kanalnetz
und damit zu einer geringeren Versickerung. Im Hinblick auf gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, den Gewässerschutz sowie die Klimawandelanpassung ist die
Verdunstung (Dachbegrünung) und Rückhaltung sowie in geeigneten Fällen auch die
Versickerung zu fördern. Vertraulichkeit: Nein
dazugehörende Vorlage:
Anregung an den
Magistrat vom 01.11.2016, OM 792