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Abwasserentsorgung, Regenwasserbewirtschaftung über Zisternen ohne Überlauf in den Kanal und Versickerung über unterirdische Rigolen in Bergen-Enkheim

Vorlagentyp: ST Magistrat

Inhalt

S A C H S T A N D : Stellungnahme des Magistrats vom 20.01.2017, ST 181 Betreff: Abwasserentsorgung, Regenwasserbewirtschaftung über Zisternen ohne Überlauf in den Kanal und Versickerung über unterirdische Rigolen in Bergen-Enkheim Zu 1.: Es gibt seitens des Magistrates keine Auflagen, bei Neubauten den Keller in Form einer "weißen Wanne" ausbilden zu müssen. Gemäß Hessischem Wassergesetz (HWG) und Wasserhaushaltsgesetz (WHG) soll das Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zur Wiederverwertung kommen (§ 37 Abs. 4 HWG). Es wurde für Bergen-Enkheim auch kein grundsätzliches Verbot zur Einleitung von Regenwasser in den Abwasserkanal ausgesprochen. Zu 2.: Da neben dem Magistrat auch den Bauherren die Bodenbeschaffenheit in Bergen-Enkheim hinlänglich bekannt ist, nehmen diese schon aus Eigeninteresse in ihrer Planung die Ausführung des Kellergeschosses in Form der "weißen Wanne" auf. Zu 3.: Es existiert keine Niederschlagswassersatzung in Bergen-Enkheim. Grundsätzlich sind für Versickerungsanlagen von den Bauherren wasserrechtliche Erlaubnisse beim Umweltamt - Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde - zu beantragen und die Auflagen einzuhalten. Zu 4.: Die Satzung über die Entwässerung der Stadt Frankfurt am Main regelt klar, wie mit dem Abwasser in Neubaugebieten umzugehen ist. In den §§ 2 und 3 der Satzung sind der Anschluss- und Benutzungszwangszwang geregelt. Im Übrigen gelten die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes, siehe Punkt 1. Die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Entwässerungsanlagen wird gemäß den Regeln der Technik auf der Grundlage von Messprogrammen und Kanalnetzberechnungen dimensioniert, wobei zukünftige Baugebiete einbezogen werden, sofern deren Größe und Struktur bekannt sind. Die entwässerungstechnische Erschließung einzelner Gebiete wird gesondert geplant. Dabei werden die lokalen Erfordernisse berücksichtigt und notwendige Ausbaumaßnahmen konkret bestimmt. Im Hinblick auf die Gebührenbelastung der Bürger werden dabei wirtschaftliche Lösungen angestrebt. Zu 5.: Die Dimensionierung der Abwasserkanäle in Bergen-Enkheim entspricht den Anforderungen der Regeln der Technik. Es besteht keine Notwendigkeit zu einer Ausweitung ihrer Leistungsfähigkeit, da auch noch keine konkreten Baugebietsplanungen vorliegen. Abwasserkanäle können im Übrigen aus technischen und finanziellen Gründen nicht für jeden erdenklichen Starkregen ausgelegt werden, so dass Überflutungsschäden nicht durch den Ausbau des Kanalnetzes begegnet werden kann. Der möglichst schadlose Abfluss muss auf der Oberfläche sichergestellt werden und erfordert in besonderem Maße den objektbezogenen Überflutungsschutz in Eigenverantwortung der Grundstückseigentümer. Zu 6.: Für Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau und Betrieb von Abwasseranlagen und Zisternen entstehen, gilt das Verursacherprinzip. Es haftet derjenige, der zur Verursachung des Schadens beigetragen hat. Die Haftung liegt somit bei den am Bau Verantwortlichen. Zu 7.: Niederschlagswasser zu versickern, ist nur dort sinnvoll, wo es auf Grund der Boden- und Grundwasserverhältnisse tatsächlich auch versickert werden kann. In allen anderen Fällen ist das Abwasser durch sach- und fachgerechte Ausführung der Entwässerungsanlagen ordnungsgemäß an das Kanalnetz der Stadt Frankfurt am Main anzuschließen. Die anfallende Regenwassermenge wird durch die Versiegelung im Übrigen nicht erhöht. Versiegelungen im Bestand führen eher zu einer erhöhten Ableitung ins Kanalnetz und damit zu einer geringeren Versickerung. Im Hinblick auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, den Gewässerschutz sowie die Klimawandelanpassung ist die Verdunstung (Dachbegrünung) und Rückhaltung sowie in geeigneten Fällen auch die Versickerung zu fördern. Vertraulichkeit: Nein dazugehörende Vorlage: Anregung an den Magistrat vom 01.11.2016, OM 792